von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Gewerbesteuer
Freiberufler: Wann Gewerbesteuer anfallen kann
Wer als Freiberufler tätig ist, kann nicht davon ausgehen, dass grundsätzlich alle seine Tätigkeiten gewerbesteuerfrei sind. Üben Sie auch gewerbliche Tätigkeiten aus (Beispiel: EDV-Berater, der auch Software verkauft), müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Einkünfte insgesamt als gewerblich eingestuft werden. Wichtig ist, dass die Haupttätigkeit charakteristisch für einen freien Beruf ist (FG Münster, 22.11.2005, Aktenzeichen: 13 K 3370/00 G,F).
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Freiberufler: Wann Gewerbesteuer anfallen kann
Hintergrund: Eine freiberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn Sie einen so genannten Katalogberuf oder einen ähnlichen Beruf ausüben. Die Katalogberufe sind in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz aufgelistet. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören: die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen.
Ähnliche Berufe gelten ebenfalls als freiberufliche Tätigkeit, wenn sie in den wesentlichen Tätigkeiten mit den Katalogberufen übereinstimmen. Im Einzelfall muss dann entschieden werden, ob tatsächlich eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt. Deshalb gibt es unzählige Finanzgerichtsurteile zu verschiedenen Berufsbildern.
Klären Sie vorher mit dem Finanzamt, wie es Sie steuerlich einstufen wird. Überlegen Sie, ob die Gründung eines Gewerbebetriebs neben der freiberuflichen Tätigkeit Ihr steuerliches Problem lösen kann. Denn so können Sie freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit sauber trennen.
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