von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Steuern
Dazu der BFH: Der "Nachschlag" an Investitionszulage muss nicht verzinst werden. Dazu machen die Finanzrichter einen feinsinnigen Unterschied zwischen Steuern und anderen staatlichen Leistungen wie etwa der Investitionszulage: Eine Pflicht zur Zinszahlung besteht danach ausdrücklich nur bei der Erstattung von Steuern. Und bei der Investitionszulage handelt es sich um keine Steuer.
Und überhaupt: Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um eine Rückzahlung zuvor gezahlter Steuern, sondern um die Nachzahlung einer zunächst unberechtigterweise nicht überwiesenen Leistung (BFH, Urteil vom 23.2.2006, AZ: III R 66/03, veröffentlicht am 16.8.2006).
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