von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Steuern
Finanzamtsbescheide - Wie Sie jetzt Ihre Rechtsbehelfsfrist beim Finanzamt berechnen
Gegen einen Verwaltungsakt Ihres Finanzamts – wie z.B. einen Lohnsteuerhaftungsbescheid – können Sie sich mit einem Einspruch wehren. Ihr Einspruch hat aber nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn Sie ihn fristgemäß, das heißt innerhalb eines Monats einlegen. Diese Monatsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Wird der Bescheid schriftlich und durch die Post im Inland an Sie übermittelt, gilt er grundsätzlich am 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, § 122 Abgabenordnung (AO). Der 3. Tag war bisher auch dann der Bekanntgabetag, wenn er auf einen Sonn- oder Feiertag fiel.
Dann beginnt Ihre Frist Dies ändert sich jedoch jetzt durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (AZ: IX R 68/98). Danach gilt nun: Fällt der 3. Tag nach Absenden des Bescheids auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des folgenden Werktags.
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Achtung: Geht der Bescheid des Finanzamts später als am 3. Tag zu, gilt dieses spätere Datum als Bekanntgabetag. Erreicht der Bescheid Sie gar nicht, muss die Behörde den Zugang bei Ihnen beweisen. Beispiel Das Finanzamt verschickt am Mittwoch, dem 12.5. an Sie einen Bescheid mit der Post. Die Bekanntgabe fällt daher eigentlich auf Samstag, den 15.5., verschiebt sich nach dem BFH-Urteil aber auf Montag, den 17.5. Sie haben daher bis einschließlich 17.6.2004 Zeit, Einspruch zu erheben.
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