Fehlerhafte Leistungsbeschreibung kostet den Vorsteuerabzug

Je aussagekräftiger Ihre Unterlagen sind, auf die verwiesen wird, desto kürzer darf die Leistungsbeschreibung in der Rechnung ausfallen, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden. Fehlt allerdings die Bezugnahme auf jegliche Geschäftsunterlagen, die mit der Rechnung korrespondieren, dürfen, ja müssen Sie die Rechnungen Ihrer Geschäftspartner zurückweisen, weil Sie sonst den Vorsteuerabzug verlieren.

Das folgt aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 8. Oktober 2008, Az.: V R 59/07, veröffentlicht am 17. Dezember 2008). Im entschiedenen Fall geht es um eine Eingangsrechnung über rund 50.000 €, in der ein Geschäftspartner dem Unternehmen die ihm gegenüber erbrachten Leistungen im zurückliegenden Jahr berechnete, und zwar „für technische Beratung und technische Kontrolle".

Die strittige Rechnung enthält keine weiteren Angaben in Bezug auf die Leistungsbeschreibung. Ebenso wenig wird in der Rechnung auf irgendwelche Geschäftsunterlagen verwiesen. Das Unternehmen zog die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung weigerte sich das Finanzamt, die strittige Eingangsrechnung anzuerkennen und versagte den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung.

Deutschlands höchstes Finanzgericht sah das jetzt genauso wie das Finanzamt
Auch die BFH-Richter versagten dem Unternehmen den Vorsteuerabzug. Zunächst wehrten sich die BFH-Richter gegen den Vorwurf, das Finanzamt stelle an die Leistungsbeschreibung überhöhte Anforderungen. Dazu verwiesen die Richter auf ein früheres BFH-Urteil, wonach es sogar ausreichend sein kann, dass die erbrachte Leistung in einer Rechnung lediglich mit „Montage von Einbauschränken" beschrieben ist. Voraussetzung ist dann allerdings, dass die Montage von Einbauschränken zweifellos feststeht, wie etwa durch die Bezugnahme auf einen schriftlich erteilten Auftrag oder eine Auftragsbestätigung.

Auf den jetzt entschiedenen Fall und ganz allgemein auf den Betriebsalltag übertragen, heißt das: Die Leistungsbeschreibung darf ruhig kurz ausfallen, wenn sich anhand anderer Unterlagen eindeutig und leicht nachprüfen lässt, welche Leistungen konkret Gegenstand der Rechnung sind. „Absolutes Muss" ist in diesem Zusammenhang, dass diese Unterlagen in der Rechnung erwähnt werden. Nur die ausdrückliche Bezugnahme auf diese Unterlagen in der Rechnung selbst sichert Ihren Vorsteuerabzug.

Beispiel: Markenartikelbezeichnungen
Die Angaben zu Markenartikelbezeichnungen genügen immer dann, wenn sich auf Grund derer eindeutig feststellen lässt, welcher Steuersatz anzuwenden ist (z.B. Baubeschläge, Büromöbel, Kurzwaren, Spirituosen, Tabakwaren, Waschmittel). Allgemeine Umschreibungen, z.B. Geschenkartikel, reichen für einen Vorsteuerabzug generell nicht aus.