Falscher Briefbogen? Vorsteuerabzug gefährdet!

Betriebsprüfer werden immer eifriger, Eingangsrechnungen daraufhin zu prüfen, ob sie wirklich alle Mindestangaben enthalten - und ob diese auch tatsächlich stimmen. Ist dies nicht der Fall, wird der Vorsteuerabzug konsequent gestrichen. Das zeigt folgender Fall.
Der Lieferant eines Unternehmens verwendete nach einer Umfirmierung nicht den aktuellen Geschäftsbogen. Das Finanzamt stolperte über den Fall, weil unter der Adresse der alten Firma bereits die neue Firma gemeldet war. Da diese aber noch nicht im Handelsregister eingetragen war, nutzte der Lieferant weiterhin die alten Geschäftsbögen.

Das Finanzamt erkannte die Rechnung nicht an und ließ beim Empfänger auch den Vorsteuerabzug nicht gelten. Begründung: Die Rechnung sei auf eine nicht (mehr) existente Firma ausgestellt. Der wahre Rechnungsaussteller lasse sich nicht eindeutig identifizieren (Hessisches FG, Urteil vom 18.07.2006, Az. 6 V 1635/06).

Praxis-Tipp: Prüfen Sie die Adressen auf den Rechnungen, die Sie erhalten zumindest stichprobenartig auf Plausibilität. Wenn Sie Fehler oder fehlende Angaben in einer Eingangsrechnung entdecken: Korrigieren Sie die Adressen selbst. Denn: Die Rechnung Ihres Geschäftspartners bleibt umsatzsteuerlich voll wirksam, auch wenn Sie als Kunde Korrekturen vornehmen. So laufen Sie auch nicht Gefahr, den Vorsteuerabzug zu verlieren.