Einkommensteuerveranlagung von Arbeitnehmern führt häufig zu Steuererstattung

Bedingt durch die Besonderheiten beim Lohnsteuerabzug können Arbeitnehmer im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung im Allgemeinen auf eine Steuererstattung hoffen.

Grundsätzlich ist die Einkommensteuer bei Arbeitnehmern durch den Lohnsteuerabzug abgegolten. Aufgrund der Besonderheiten beim Lohnsteuerabzug ist die Summe der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer allerdings oft höher als die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer. Daher können Arbeitnehmer eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen. In einigen Fällen sind Arbeitnehmer darüber hinaus zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Einkommensteuerveranlagung als Pflicht
In bestimmten Fällen sind auch Arbeitnehmer von Amts wegen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich die tatsächliche Höhe der Einkommensteuer erst im Weg einer Einkommensteuerveranlagung ermitteln lässt.

Eine Einkommensteuerveranlagung bei Arbeitnehmern ist insbesondere erforderlich, wenn

Eine Einkommensteuerveranlagung ist bei Arbeitnehmern ferner durchzuführen, wenn im Lohnsteuerabzugsverfahren Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre ermäßigt besteuert worden sind.

Zeitpunkt der Einkommensteuerveranlagung
Arbeitnehmer müssen ihre Einkommensteuererklärung auf dem amtlichen Vordruck bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt einreichen.

Aus der Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, resultiert für den Arbeitnehmer noch nicht, dass es auch zu einer Einkommensteuernachzahlung kommt. Vielmehr führt eine Einkommensteuerveranlagung bei Arbeitnehmern häufig zu einer Einkommensteuererstattung, insbesondere dann, wenn keine weiteren Einkünfte oder sonstigen steuererhöhenden Tatsachen vorliegen.

Einkommensteuerveranlagung auf Antrag
Besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, so lohnt sich ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung für Arbeitnehmer insbesondere dann, wenn

  • Arbeitnehmer während des abgelaufenen Kalenderjahrs nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis gestanden haben,
  • die Höhe des Arbeitslohns im Lauf des Kalenderjahrs geschwankt hat und der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich geführt hat,
  • sich die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge zugunsten des Arbeitnehmers geändert haben und dies noch nicht berücksichtigt worden ist,
  • Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, für die kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden ist.

Eine Einkommensteuerveranlagung kann sich auch dann noch lohnen, wenn der Arbeitgeber bereits einen Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt hat.

Arbeitnehmer müssen ihren Antrag auf Einkommensteuerveranlagung auf dem amtlichen Vordruck innerhalb der Antragsfrist stellen. Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung muss spätestens bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährung beim Finanzamt gestellt werden, für 2009 also bis zum 31. Dezember 2013. Diese Frist für den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung kann nicht verlängert werden.

Vordrucke und Belege für die Einkommensteuerveranlagung
Bei Einkommensteuerveranlagungen von Arbeitnehmern sind für die Einkommensteuererklärungen neben dem sogenannten Mantelbogen für jeden Arbeitnehmer eine Anlage N für die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit abzugeben.

Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben, sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung somit zwei Anlagen N einzureichen. Wenn Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden sollen, wird zudem die Anlage Vorsorgeaufwand benötigt. Zusätzlich brauchen Arbeitnehmer mit Kindern noch die Anlage Kind.

Daneben können als weitere Erklärungsvordrucke für die Einkommensteuerveranlagung noch die Anlage U für den Abzug von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die Anlage Unterhalt für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an bedürftige Angehörige oder eine Anlage K für die Übertragung von Kinderfreibeträgen erforderlich werden.

Bei vermögenswirksamen Leistungen ist zur Geltendmachung der Arbeitnehmer­Sparzulage die Anlage VL, die vom Anlageinstitut als Bescheinigung der angelegten vermögenswirksamen Leistungen ausgestellt wird, der Steuererklärung beizufügen.

Die Vordrucke für die Einkommensteuerveranlagung sind zusammen mit einem Anleitungsheft zum Ausfüllen der Formulare beim Finanzamt erhältlich.

Einkommensteuerveranlagung mit Elster
Die Finanzverwaltung bietet den Steuerpflichtigen als besonderen Service die elektronische Steuererklärung ELSTER an. Damit lässt sich die Steuererklärung bequem am PC erstellen und über das Internet beim Finanzamt einreichen. Dabei sollen integrierte Plausibilitätsprüfungen eine formell korrekt und komplett ausgefüllte Steuererklärung garantieren und hierdurch Rückfragen des Finanzamts überflüssig machen.

Neben zahlreicher kommerzieller und freier Steuer­Software kann hierfür das eigene PC­-Programm der Steuerverwaltung ElsterFormular verwendet werden, welches kostenlos auf CD­-ROM im Finanzamt oder im Internet erhältlich ist.

Belege für die Einkommensteuerveranlagung
Seiner Mitwirkungspflicht kommt der Steuerpflichtige im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in erster Linie dadurch nach, dass er seine Angaben in den Erklärungsvordrucken vollständig und nach bestem Wissen und Gewissen macht.

Für die Einkommensteuerveranlagung von Arbeitnehmern sind ferner Bestätigungen über den Bezug von Lohnersatzleistungen, so zum Beispiel über den Bezug von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, die Bescheinigung über die vermögenswirksamen Leistungen und Spendenbestätigungen beizufügen.

Darüber hinaus müssen die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemachten Steuerermäßigungen grundsätzlich durch entsprechende Unterlagen belegbar sein. Die Belege, die dem Antrags­ und Erklärungsvordruck beigefügt waren, können vom Finanzamt gesondert angefordert werden. Allerdings dient es der Verfahrensvereinfachung, wenn notwendige Belege beim Finanzamt bereits mit der Einkommensteuererklärung eingereicht werden.

Anzurechnende Lohnsteuer auf die Einkommensteuer
Wenn für Arbeitnehmer Einkommensteuerveranlagungen durchgeführt werden, dann wird auf die ermittelte Einkommensteuer die bereits vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer angerechnet.

Einkommensteuerveranlagung bei Ehegatten
Ehegatten können – sofern sie beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben – zwischen getrennter Einkommensteuerveranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Für das Jahr der Eheschließung können die Ehegatten aber auch die besondere Veranlagung beantragen.

Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet und den Ehegatten gemeinsam zugerechnet. Dies ist die häufigste und regelmäßig günstigste Veranlagungsart für Ehegatten.

Demgegenüber sind bei einer getrennten Einkommensteuerveranlagung von Ehegatten jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. In der Regel führt eine getrennte Veranlagung zu einer höheren Steuerbelastung, da die Einkommensteuer für jeden Ehegatten nach dem Grundtarif zu berechnen ist.

Die besondere Einkommensteuerveranlagung kann nur für das Jahr der Eheschließung gewählt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass beide Ehegatten die besondere Einkommensteuerveranlagung wählen. Die Ehegatten werden dann so veranlagt, als wären sie unverheiratet. Diese Möglichkeit der Einkommensteuerveranlagungsart bietet sich dann an, wenn Arbeitnehmer vor der Eheschließung als verwitwete Person Anspruch auf Anwendung des Splittingtarifs (Lohnsteuerklasse III) haben.