von Christoph Iser, veröffentlicht in Steuern
Kapitalrücklage oder Gesellschafterdarlehen bei Einbringung in GmbH?
Aufgrund der Regelungen zum Umwandlungssteuergesetz gilt: Erhält der Einbringende neben den Gesellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter, hat die übernehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mindestens mit dem gemeinen Wert der anderen Wirtschaftsgüter anzusetzen.
Dies gilt aber nur, wenn der gemeine Wert der anderen Wirtschaftsgüter den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens übersteigt. Wird der Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens hingegen nicht überschritten, kann es komplett bei der Buchwertfortführung bleiben. Dennoch ist auch häufig in diesen Fällen eine Differenz zu erwarten, wie das folgende Beispiel zeigt.
Ein Einzelunternehmen soll zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht werden. Dafür sollen Gesellschaftsanteile zu einer Stammeinlage von 25.000 € übergehen. Die Buchwerte des Einzelunternehmens betragen jedoch 100.000 €. Wohin nun also mit der Differenz von 75.000 €?
Zwei Möglichkeiten bieten sich hier dem Steuerpflichtigen an: Zum einen können die differierenden 75.000 € in einer Kapitalrücklage eingestellt werden. Zum anderen kann aber auch insoweit ein Gesellschafterdarlehen gewährt werden. Insoweit bedeutet, dass hinsichtlich dieser 75.000 € der Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens nicht überschritten ist.
Meist wird hier ohne viel Problembewusstsein die Kapitalrücklage gewählt. Sofern es dafür aber keine konkreten Gründe, wie beispielsweise die Forderung der ansonsten kreditgebenden Bank, gibt, ist allemal das Gesellschafterdarlehen zu präferieren.
Sofern die GmbH sich nicht in einer Krise befindet, kann das Gesellschafterdarlehen jederzeit zurückgezahlt werden, ohne dass dieser Zufluss beim Gesellschafter zu steuerlichen Konsequenzen führt. Bei der Kapitalrücklage ist dies nicht so einfach.
Entweder es handelt sich bei der Ausschüttung um steuerpflichtige Kapitalerträge oder es muss die Verwendungsreihenfolge des Körperschaftsteuergesetzes beachtet werden. Da die steuerlichen Kapitalerträge der häufiger auftretende Fall sein dürfte, bedeutet dies die Versteuerung von Werten, die man vorher ohne eine gleichwertige Steuerminderung in die GmbH eingebracht hat. Eher ein ärgerlicher Fall.
Ein weiterer Vorteil des Gesellschafterdarlehens ist die Möglichkeit der Verzinsung, was dem Gesellschafter wiederum in die Lage versetzt, Gewinne aus der GmbH abzuziehen.
In Einbringungsfällen muss also genau geprüft werden, ob die Differenz in Form eines Gesellschafterdarlehens behoben werden kann. Vorteilhafter erscheint dies durchaus.

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