Wie Sie Ihre EDV-Anlage als Betriebsausgaben richtig abschreiben

Ihre gesamte EDV-Anlage zählt inzwischen nicht mehr nur als ein Wirtschaftsgut. Sie schreiben oder setzen jede einzeln auf der Rechnung ausgewiesene Hardware-Komponente als Betriebsausgabe ab, z.B. Zentraleinheit, Tastatur, Bildschirm und Drucker (Oberfinanzdirektion Magdeburg, 16.04.2002, AZ: S 2354 - 5 - St 222).
Kostet eine solche Komponente bis zu 410 Euro netto, dürfen Sie sie also als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort absetzen. Ist die Komponente teurer, schreiben Sie sie nach der amtlichen AfA-Tabelle über drei Jahre wie Betriebsasugaben ab.

Regelfall: Steht ein Computer oder eine EDV-Anlage in Ihren (von der Privatwohnung getrennten) Büroräumen, geht die Finanzverwaltung von einer ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung aus (BFH, 15.01.1993, AZ: VI R 98/88). Sie dürfen die Gerätekosten also vollständig als Betriebsausgaben abschreiben.

Besonderheit: Steht ein Computer/eine EDV-Anlage in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer, dürfen Sie

  • die Kosten voll abschreiben, wenn Sie den PC zu mindestens 90 Prozent betrieblich nutzen, 
  • nur den Kostenanteil absetzen, der auf die betriebliche Nutzung entfällt, wenn Sie den PC zu weniger als 90 Prozent betrieblich nutzen (Finanzministerium NRW, 08.12.2000, AZ: S 2354 – 1 – V B 3; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 24.09.2001, AZ: 5 K 1249/00).

Die Finanzämter gehen davon aus, dass der von Ihnen ermittelte Anteil zutreffend ist. Nur in ganz krass gelagerten Ausnahmefällen wird ein Finanzbeamter Ihre Angaben anzweifeln. Ein solcher Ausnahmefall liegt z.B. dann vor, wenn ein Briefzusteller angibt, seinen PC zu 100 Prozent beruflich zu nutzen, da er mit Hilfe eines Routenplaners seinen Fahrweg ermittelt.