Regelfall: Steht ein Computer oder eine EDV-Anlage in Ihren (von der Privatwohnung getrennten) Büroräumen, geht die Finanzverwaltung von einer ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung aus (BFH, 15.01.1993, AZ: VI R 98/88). Sie dürfen die Gerätekosten also vollständig als Betriebsausgaben abschreiben.
Besonderheit: Steht ein Computer/eine EDV-Anlage in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer, dürfen Sie
- die Kosten voll abschreiben, wenn Sie den PC zu mindestens 90 Prozent betrieblich nutzen,
- nur den Kostenanteil absetzen, der auf die betriebliche Nutzung entfällt, wenn Sie den PC zu weniger als 90 Prozent betrieblich nutzen (Finanzministerium NRW, 08.12.2000, AZ: S 2354 – 1 – V B 3; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 24.09.2001, AZ: 5 K 1249/00).
Die Finanzämter gehen davon aus, dass der von Ihnen ermittelte Anteil zutreffend ist. Nur in ganz krass gelagerten Ausnahmefällen wird ein Finanzbeamter Ihre Angaben anzweifeln. Ein solcher Ausnahmefall liegt z.B. dann vor, wenn ein Briefzusteller angibt, seinen PC zu 100 Prozent beruflich zu nutzen, da er mit Hilfe eines Routenplaners seinen Fahrweg ermittelt.