Diese BFH-Entscheidungen sind jetzt auch für Sie und Ihr Finanzamt bindend

Rechtskräftige Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) binden eigentlich nur die am Rechtsstreit beteiligten Parteien. Werden Urteile aber im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht, werden damit die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Damit sind Sie in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung auf der rechtlich sicheren Seite, wenn Sie sich an die Vorgaben der entsprechenden Entscheidung halten. Ende Oktober wurden wieder einige für Ihre Arbeit wichtige Urteile im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht. In einem Schreiben vom 26.10.2005 (AZ: IV C 5 – S 2353 – 211/05) hat das Bundesfinanzministerium auch noch einmal extra auf diese Entscheidungen hingewiesen.
Datum der Veröffentlichung
Aktenzeichen
Entscheidungs- datum
Kurzbeschreibung
25.10.2005
VI R 16/04
11.05.2005
Wenn ein Mitarbeiter von zu Hause aus zunächst immer wieder den Betrieb aufsucht, um dann von dort aus zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten zu fahren, kann er Mehraufwendungen für Verpflegung erst für die Dauer der Abwesenheit vom Betrieb und nicht von seiner Wohnung steuerlich geltend machen. Das bedeutet für Arbeitgeber: Im entsprechenden Umfang dürfen Sie ihm die Mehraufwendungen auch nur steuerfrei ersetzen.
25.10.2005
VI R 34/04
11.05.2005
Ist ein Mitarbeiter an wechselnden Einsatzorten tätig und bezieht er an einem solchen vorübergehend eine Unterkunft, kann die  Entfernungspauschale weder für Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsort noch zwischen Unterkunft und anderen Einsatzorten angesetzt werden. Die Aufwendungen für diese Fahrten kann der Arbeitgeber in der nachgewiesenen Höhe ersetzen bzw. der Mitarbeiter darf sie als Werbungskosten abziehen.
25.10.2005
VI R 70/03
11.05.2005
Für die Wege eines Mitarbeiters zwischen Wohnung und ständig wechselnder Tätigkeitsstätte ist die Entfernungspauschale nicht anzusetzen. Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen Höhe abziehbar bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzbar.