von Nam Kha Pham, veröffentlicht in Steuern
Ein unschöner Fall einer Forderungsabtretung
Erstens muss Ihr Partner ein anderes, zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen sein. Zweitens: Dieses Unternehmen hat eine Forderung abgetreten oder verpfändet oder Sie haben eine Forderung des Partners gepfändet. Dieses andere Unternehmen hat drittens die Umsatzsteuer, die in der Forderung enthalten war, nicht, oder nicht vollständig, ans Finanzamt abgeführt. Und viertens haben Sie als Abtretungsempfänger die Forderung vereinnahmt, d.h., entweder Sie haben das Geld vom Kunden eingezogen oder Ihr Partnerunternehmen, das daraufhin den abgetretenen, ge- oder verpfändeten Teil an Sie gezahlt hat.
Achtung: Auch wenn Sie die Forderungsabtretung auf den Nettobetrag der Forderung beschränken, bleiben Sie bei der Umsatzsteuer haftbar. Denn: Die Steuer, für die Sie gegebenenfalls in Regress genommen werden, errechnet sich aus dem Betrag der jeweiligen Forderung.
Grundsätzlich sollten Sie bei der Annahme von Forderungsabtretungen Vorsicht walten lassen, denn individuelle Fallkonstellationen führen zu unterschiedlichen Konsequenzen bei der Umsatzsteuerhaftung.

Dieses Handbuch bietet Ihnen mehr als 150 Musterreden für jeden Rede-Anlass im Betrieb, in der...

Wie Sie jetzt mit Ihrer Abschiedsrede beim großen Finale alle beeindrucken