Kurz notiert: Der Solidaritätszuschlag bleibt

Hatten auch Sie die Hoffnung, dass der Solidaritätszuschlag irgendwann abgeschafft wird? Diese Hoffnung können Sie leider vorerst begraben. Das Bundesverfassungsgericht hat am 19. März 2008 die Beschwerde gegen den ungeliebten Solidaritätszuschlag kurzerhand ohne Begründung nicht zugelassen.

Solidaritätszuschlag: Klage blieb erfolglos
Für die Kläger, die vom Bund der Steuerzahler unterstützt wurden, stellt der Solidaritätszuschlag eine Sondersteuer dar, die nur kurzfristig für die Behebung finanzieller Notlagen eingeführt werden darf, nicht aber für lange Jahre und Jahrzehnte wie der Solidaritätszuschlag, den es bereits seit 1992 gibt.

Durch die Ablehnung des Verfassungsgerichts werden jetzt alle Steuerbescheide der letzten Jahre bestandskräftig, die im Punkt Solidaritätszuschlag offen gehalten worden waren.

Kurz notiert: Weniger Krankengeld durch einen Investitionsabzugsbetrag
Wenn Sie einen Investitionsabzugsbetrag (früher Ansparabschreibung) zur Minderung Ihres Gewinns nutzen, müssen Sie im Fall einer Krankheit mit weniger Geld rechnen. So erging es einem freiwillig versicherten Selbstständigen, der deutlich weniger Krankengeld bekam als erwartet.

Grund: Im Vorjahr hatte er eine Ansparabschreibung gebildet und dadurch seinen Gewinn gesenkt. Daraufhin forderte er, den Ansparbetrag wieder seinem Arbeitseinkommen aufzurechnen, damit ein höheres Krankengeld ausgezahlt werde. Damit scheiterte er jedoch vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz. Für die Berechnung des Krankengelds müsse das Einkommen vor der Krankheit festgestellt werden. Und das habe der Selbstständige mit der Ansparabschreibung selbst bewusst verringert (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. September 2007, Az. L 5 KR 26/07).

Pendlerpauschale: Chance auf Anrechnung der tatsächlichen Kosten
Wie bereits berichtet, muss das Bundesverfassungsgericht jetzt über die Beschränkung der Pendlerpauschale entscheiden. Alle Steuerbescheide ergehen bis zu dieser Entscheidung in diesem Punkt vorläufig. Interessanterweise haben die Finanzämter die Vorläufigkeitsvermerke in einem wichtigen Punkt noch ausgeweitet, und zwar in der Frage, ob die abzugsfähige Kilometerpauschale von 0,30 € ausreichend ist oder ob nicht die tatsächlichen PKW-Kosten pro Kilometer angesetzt werden müssten. Diese liegen in den meisten Fällen über der 0,30-€-Pauschale. Eine Entscheidung soll in diesem Jahr fallen.