von Michael Konetzny, veröffentlicht in Steuern
Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für das Vorsteuervergütungsverfahren oder die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige Finanzamt eine Bescheinigung nach dem amtlichen Muster USt 1 TN aus.
Die Bescheinigung für das Vorsteuervergütungsverfahren darf nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sie darf nicht erteilt werden, wenn das Unternehmen nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet.
Für Unternehmen, die die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat beantragen, erfolgt die Bestätigung der Unternehmereigenschaft durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durch Weiterleitung des Vergütungsantrags an den Mitgliedstaat der Erstattung.
Vorsteuervergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat
Ein Unternehmen, dem in einem anderen Mitgliedstaat von einem Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann ab Januar 2010 über das BZSt bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer stellen. Das Vorsteuervergütungsverfahren ist für jeden Mitgliedstaat gesonderter zu beantragen.
Im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens sind die Vorsteuerbeträge dem BZSt nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 18g UStG). Informationen zur elektronischen Übermittlung sind auf den Internetseiten des BZSt abrufbar.
Frist für das Vorsteuervergütungsverfahren
Der Antrag für das Vorsteuervergütungsverfahren ist bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Für die Einhaltung dieser Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Antrags zum Vorsteuervergütungsverfahren beim BZSt.
Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 Euro betragen oder einem entsprechend in Landeswährung umgerechneten Betrag entsprechen.
Das Unternehmen kann auch einen Antrag zum Vorsteuervergütungsverfahren für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten stellen, wenn der Vergütungsbetrag mindestens 400 Euro beträgt oder einem entsprechend in Landeswährung umgerechneten Betrag entspricht.
Angaben für das Vorsteuervergütungsverfahren ab Januar 2010
Der Unternehmer hat in dem Antrag zum Vorsteuervergütungsverfahren Folgendes anzugeben:
Neben diesen Angaben sind in dem Antrag zum Vorsteuervergütungsverfahren für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu machen:
Bei der Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, die im Rahmen des Antrags zum Vorsteuervergütungsverfahren anzugeben sind, unterscheidet man ab Januar 2010 folgende Kennziffern:
Weitere Unterlagen für das Vorsteuervergütungsverfahren ab 2010
Beträgt die Bemessungsgrundlage in der Rechnung oder dem Einfuhrdokument mindestens 1.000 Euro (bei Rechnungen über Kraftstoffe mindestens 250 Euro), hat das Unternehmen dem Antrag zum Vorsteuervergütungsverfahren elektronische Kopien der entsprechenden Dokumente beizufügen, wenn der Mitgliedstaat der Erstattung dies vorsieht.
Das Unternehmen hat in dem Antrag zum Vorsteuervergütungsverfahren eine Beschreibung seiner unternehmerischen Tätigkeit anhand des harmonisierten Codes vorzunehmen, wenn der Mitgliedstaat der Erstattung dies vorsieht.
Der Mitgliedstaat der Erstattung kann zusätzliche Angaben in dem Antrag zum Vorsteuervergütungsverfahren verlangen. Informationen über die Antragsvoraussetzungen der einzelnen Mitgliedstaaten sind auf den Internetseiten des BZSt abrufbar.
Prüfung des Antrags auf Vorsteuervergütungsverfahren
Die dem BZSt elektronisch übermittelten Anträge zum Vorsteuervergütungsverfahren werden vom BZSt auf ihre Zulässigkeit vorgeprüft. Dabei hat das BZSt ausschließlich festzustellen, ob
Stellt das BZSt nach der Vorprüfung fest, dass der Antrag zulässig ist, leitet es diesen ab Januar 2010 an den Mitgliedstaat der Erstattung über eine elektronische Schnittstelle weiter.
Download des Schreibens zum Vorsteuervergütungsverfahren
Im Internet steht das BMF-Schreiben zum Vorsteuervergütungsverfahren ab 2010 zum Download zur Verfügung (BFH-Schreiben, IV B 9 - S 7359/09/10001 - 2009/0796941).
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