Aufwendungen für Berufsbekleidung

Aufwendungen für typische Berufsbekleidung sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Allerdings gibt es oft Streit mit dem Finanzamt darüber, was als Berufskleidung gilt. Kleidungsstücke zählen zur typischen Berufskleidung, wenn sie Arbeitsschutzkleidung für die ausgeübte Tätigkeit sind (Blaumann, Sicherheitsschuhe, Arztkittel) oder objektiv eine berufliche Funktion haben (z.B. Uniform, Talar, Kleidung mit dauerhaft angebrachtem Firmenemblem).
Nicht abzugsfähig ist dagegen die so genannte bürgerliche Kleidung – unabhängig davon, ob sie nur betrieblich getragen wird oder nicht. Das gilt auch dann, wenn der Verschleiß durch die berufliche Nutzung sehr hoch ist (BFH, 18.4.1990, AZ: III R 5/88).

So haben weiße Hemden, weiße T-Shirts, weiße Socken und weiße Schuhe oder die Blue Jeans kaum eine Chance, steuerlich berücksichtigt zu werden. Keine typische Berufskleidung sind Mäntel und Parkas, selbst wenn diese ein Firmenemblem haben (LStR 20 Abs. 1). Denn diese Stücke tragen Sie üblicherweise auch privat.

Praxis: Kennzeichnen Sie z.B. weiße T-Shirts als Arztkleidung mit Aufdrucken wie "Praxisteam Dr. Müller, Sprechzeiten von 8:00 bis 18:00 Uhr", und es wird mit dem Fiskus kaum ein Problem geben. Er unterstellt dann, dass diese Kleidungsstücke ausschließlich betrieblich getragen werden.

Ein Streitfall ist z.B. der schwarze Anzug. Während dieser von den Gerichten bei einem Leichenbestatter (BFH, 9.3.1979, AZ: VI R 171/77) und einem katholischen Geistlichen (BFH, 10.11.1989, AZ: VI R 159/86) anerkannt wurde, wird ein Unternehmensberater ihn nicht geltend machen können.

Praxis: Im Zweifel buchen Sie Ihre Aufwendungen für Kleidung als Betriebsausgabe, z.B. als sonstigen Betriebsbedarf. Falls ein Betriebsprüfer die Aufwendung nicht anerkennt, können Sie immer noch entscheiden, ob sich deshalb ein Streit mit dem Finanzamt lohnt.