So schreiben Sie die GWG betriebsprüfungssicher ab

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gelten steuerlich als Anlagevermögen, das abnutzbar, selbstständig nutzbar und beweglich ist. Alle Gegenstände, die diese Eigenschaften aufweisen, können steuerlich abgeschrieben werden. Um betriebsprüfungssicher zu agieren, ist zu beachten, dass immer der Netto-Anschaffungspreis gilt.

Diese steuerliche Vorgabe ist auch für Kleinunternehmer gültig, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. 

Grenzen

Alle Anschaffungen, die den Wert von mehr als 1.000 Euro netto übersteigen sind regulär abzuschreiben. Hingegen können Anschaffungen, die weniger als 150 Euro zählen, als einfache Betriebsausgaben abgeschrieben werden. Wichtig sind die Netto-Anschaffungskosten, die steuerlich klar definiert sind.

Netto-Anschaffungskosten

Netto-Anschaffungskosten werden steuerlich wie folgt berechnet. Vom Bruttopreis werden 19 % Umsatzsteuer oder gegebenenfalls 7 % Umsatzsteuer abgezogen. Vom Bruttopreis sind zusätzlich sonstige Rabatte, Skonto, Rücklagen für Ersatzbeschaffung, Zuschüsse sowie der Investitionsabzugsbetrag abzuziehen. Der verbleibende Betrag definiert die Netto-Anschaffungskosten. 

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Sofortabschreibung und Pool-Abschreibung
Unternehmen müssen sich entscheiden, welche Abschreibungsart gewählt wird. Es ist nicht erlaubt, die Sofortabschreibung oder Pool-Abschreibung nebeneinander anzuwenden.

Sofortabschreibung

Geringwertige Wirtschaftsgüter können per Sofortabschreibung abgesetzt werden. Unternehmen entscheiden sich im einfachsten Fall für die Sofortabschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter, da diese Variante weniger aufwendig ist. Es kann jedoch je nach der Menge der geringwertigen Wirtschaftsgüter und der Gewinnerwartung günstiger sein, die Sammelabschreibung zu wählen. Für den Fall der Sofortabschreibung ist es ausreichend, die geringwertigen Wirtschaftsgüter in die Buchhaltung aufzunehmen. 

Pool-Abschreibung

Für geringwertige Wirtschaftsgüter ist die Pool-Abschreibung Pflicht, wenn diese in den Jahren 2008 und 2009 angeschafft worden sind. Seit dem Jahre 2010 ist es Unternehmen gestattet, die Pool-Abschreibung freiwillig anzuwenden. Entscheidet sich ein Unternehmen für die Pool-Abschreibung, so müssen alle geringwertigen Wirtschaftsgüter, die im Veranlagungszeitraum angeschafft wurden, über fünf Jahre abgeschrieben werden.

Diese steuerrechtliche Vorgabe ist auch dann gültig, wenn das geringwertige Wirtschaftsgut vorher aus dem Betriebsvermögen verschwunden ist. Bei der Pool-Abschreibung müssen GWGs in einen Sammelpool eingeschrieben werden. Die Summe der Werte ist dann über einen Zeitraum von 5 Jahren abzuschreiben. Werden geringwertige Wirtschaftsgüter über die Nutzungsdauer abgeschrieben, so sind diese in einem Bestandsverzeichnis aufzuführen. 

Entscheidend: Wert der geringwertigen Wirtschaftsgüter

Welches Abschreibungsverfahren für das jeweilige Unternehmen günstiger ist, ist vom Wert der geringwertigen Wirtschaftsgüter und von der zu erwarteten Umsatzentwicklung abhängig. Geringwertige Wirtschaftsgüterlassen sich steuerlich günstig kumulieren, wenn Unternehmen zwischen der Sofortabschreibung und Pool-Abschreibung wählen. In manchen Fällen kann es sich als steuergünstiger erweisen, vollkommen auf die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter zu verzichten.

Sonderstellungen: Computerprogramme

Eine Sonderstellung im Rahmen der GWGs nehmen Computerprogramme ein. Hier ist zwischen Trivialprogrammen (bis 410 E sofort abschreibbar) und aufwendigen Computerprogrammen (ab 1.000 Euro) zu unterscheiden.