von Marion Orthmann, veröffentlicht in Steuern & Buchführung
Gesetzliche Grundlagen zur Kassenführung
Peter kann: "Es gibt gesetzliche Grundlagen zur Kassenführung: Sie müssen ein Kassenbuch führen, wenn Sie Ihre Umsätze ausschließlich oder überwiegend in bar abwickeln. Und zwar so, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit möglich ist, sich einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbare Vorsteuer zu verschaffen.
Der Prüfer vom Finanzamt ist z.B. so ein "sachverständiger Dritter"! Der Einnahmen-/Überschuss-Rechner braucht im Gegensatz zu einem bilanzierungspflichtigen Unternehmen lediglich Aufzeichnungen über die Umsätze zu führen, d.h. es genügt eine geordnete Ablage von Belegen." "Für mich gilt also die Kassenbuchführung", folgert Matthias.
7 Grundregeln für ein ordnungsgemäßes Kassenbuch
"So ist es", bestätigt Peter. "Für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung gibt es 7 Grundregeln, die Sie beachten müssen:
Wenn Sie also in Ihrer Buchführung das Konto "Kasse" nennen, geht das Finanzamt von einer körperlichen Kasse aus und Sie müssen bei einer Prüfung das Kassenbuch vorlegen können."
"Da habe ich ja Einiges zu beachten! Was hat es denn nun mit der „Hosentaschen-Kasse“ auf sich?" will Matthias noch wissen.
Die Hosentaschen-Kasse
Peter kennt sich auch hier aus: "Ein Unternehmer, der gar keine Bar-Einnahmen hat, bei dem die 'Kasse' sozusagen aus den Belegen besteht, die immer mal bar 'aus der Hosentasche' bezahlt werden, spricht man von 'bar verauslagten Betriebsausgaben'. Ein Unternehmer holt z.B. schnell aus dem Supermarkt Kaffee, Wasser und einen neuen Locher für's Büro.
Die entsprechenden Belege sollten sortiert, chronologisch abgelegt und als bar verauslagte Betriebsausgaben gebucht werden. Einfacher gesagt: jeder dieser Käufe ist eine einzelne Privateinlage. Hat der Unternehmer z.B. 10,00 Euro für den Locher ausgegeben, dann hat er 10,00 Euro privat verauslagt, in den Betrieb eingelegt und dafür eine Betriebsausgabe getätigt."
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