Gilt die Buchführungspflicht für Existenzgründer?

Für Existenzgründer gilt die Buchführungspflicht nach § 238 Abs. 1 HGB. Die einfache Buchführung und doppelte Buchführung sind die gängigen Methoden. Einzelne Berufsgruppen sind von der Buchführungspflicht befreit. Es handelt sich hierbei um Freiberufler, wie Ärzte oder Rechtsanwälte.

Zu der gesetzlich vorgeschriebenen Buchführungspflicht sind die steuerlichen Anmeldungen, wie die Umsatzsteuer-Voranmeldung, wichtig.

Anmeldungen

Nach Anmeldung des Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt erhält der Existenzgründer zeitnah vom Finanzamt einen Fragebogen, den es auszufüllen gilt. Es wird unter anderem die Frage zu beantworten sein, ob man der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG zustimmt. Hierzu muss man wissen, dass die voraussichtlichen jährlichen Umsätze 17.500 Euro nicht übersteigen dürfen.

Wählt man diese Form der Versteuerung, ist man fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. Die Vorteile liegen darin, dass keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden muss. Es werden weder Vorsteuerbeträge auf Rechnungen erstattet, allerdings muss auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Hat man sich entschieden diese Regelung nicht in Anspruch zu nehmen, sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.

Vom zuständigen Finanzamt wird festgelegt, ob diese monatlich oder quartalsweise einzureichen sind. Ein Antrag auf Dauerfristverlängerung sollte man bei der Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen stellen. Somit zahlt man ein Elftel einmalig voraus, kann aber seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen jeweils bis zum 10. des Folgemonats einreichen.

Buchführungspflicht: Umsatzsteuer

Für überschaubare Unternehmen bietet sich in der Buchführungspflicht die einfache Buchführung an. Es werden die Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. Dazu werden einige Konten eingerichtet, in welche die Einnahmen und Ausgaben gegliedert werden. Zum Jahresende wird eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt.

Bei der doppelten Buchführung, die für größere Unternehmen anzuwenden ist, wird jeder Geschäftsvorfall doppelt gebucht. Einmal erfolgt die Buchung im Soll und einmal im Haben. Bebucht werden Konten in chronologischer Reihenfolge der Abläufe. In der Regel ist dann eine Eröffnungsbilanz erforderlich. Jährlich wird eine Bilanz erstellt und eine Inventur durchgeführt.

Fazit: Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass bei der Buchführungspflicht die Meldungen an das Finanzamt, auch wenn beispielsweise nur 0,00 Euro auf der Umsatzsteuer-Voranmeldung stehen, sind fristgerecht abzugeben. Die Zahlungen sind pünktlich zu leisten. Es fallen sonst unnötige Säumnis- bzw. Verspätungszuschläge an.

Sollte abzusehen sein, dass man Fristen nicht einhalten kann, sollte man beim Finanzamt eine Fristverlängerung frühzeitig beantragen. Jährlich sind die Steuererklärungen einzureichen. Es ist ratsam für Existenzgründer ein Seminar für Buchführung zu besuchen, wenn sie beabsichtigen diese in ihrem Unternehmen selbst zu tätigen.

Dort werden sie schon darauf hingewiesen, dass die Belege bereits in der Gründerphase aufbewahrt werden müssen, um die Vorsteuer geltend machen zu können. Oftmals wird dieser Punkt nicht beachtet und es können unter Umständen Gelder der Steuererstattung verloren gehen. Bei größeren Unternehmen sollte man mit der Erstellung des Jahresabschlusses und der dazugehörigen Erklärungen einen Steuerberater beauftragen.