von Michael Konetzny, veröffentlicht in Controlling
Lagebericht aufstellen
Einen Lagebericht aufstellen und veröffentlichen müssen mittelgroße oder große Kapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 1 HGB). Für die GmbH & Co. KG sieht § 264 Abs.1 HGB in Verbindung mit § 264a HGB eine entsprechende Verpflichtung vor. Demgegenüber brauchen kleine Kapitalgesellschaften keinen Lagebericht aufstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Mit dem Lagebericht sollen der Geschäftsverlauf der abgelaufenen Periode und die aktuelle Lage des Unternehmens so dargestellt werden, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Der Lagebericht besteht aus einem Bericht über den Geschäftsverlauf, einem Bericht über die Lage des Unternehmens und einem Bericht über die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken.
Insgesamt soll der Lagebericht dem Bilanzleser eine eigene Beurteilung über den Geschäftsverlauf im abgelaufenen Geschäftsjahr und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses ermöglichen.
Zu den Informationen über den Geschäftsverlauf und zur Lage des Unternehmens gehören zum Beispiel die Auswirkungen der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung auf das Unternehmen. Ferner ist im Lagebericht auf die Branchenentwicklung - insbesondere branchenspezifische Entwicklungen oder Entwicklungstrends - einzugehen. Zu den weiteren Lageberichtschwerpunkten gehören:
Der Lagebericht soll auch auf die (voraussichtliche) zukünftige Entwicklung des Unternehmens eingehen. Hierzu reicht eine Prognoseberichterstattung in verbaler Form aus. Für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren könnte der Lagebericht folgende Punkte umfassen:
Im Lagebericht sind ferner einige zusätzliche Angaben zu machen. Hierzu gehören folgende Berichtsschwerpunkte:
Zu den Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, gehören beispielsweise Erläuterungen über
Der Lagebericht über den Bereich Forschung und Entwicklung (F&E) ist nur für solche Unternehmen von Bedeutung, die tatsächlich F&E betreiben. In welchem Umfang dann auf den F&E-Bereich einzugehen ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Je bedeutender die Forschung und Entwicklung für das Unternehmen ist, desto umfangreicher sollte im Lagebericht darauf eingegangen werden.
Im Lagebericht sind Angaben über alle Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu machen, sofern sie im Handelsregister eingetragen sind. Hierzu gehören:

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