Umsatzrealisierung nach IFRS: Neuer Standardentwurf

Gemeinsam mit dem FASB hat der IASB einen Entwurf zur Umsatzrealisierung nach IFRS - Revenue from Contracts with Customers - veröffentlicht. Ziel ist es, bestehende Unterschiede zwischen IFRS und US-GAAP zu beseitigen.

Der gemeinsam vom IASB und FASB vorgeschlagene Entwurf zur Umsatzrealisierung nach IFRS ist bei allen abgeschlossenen Kundenverträgen anzuwenden. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind lediglich Versicherungs- und Leasingverträge sowie Verträge über Finanzinstrumente.

Neues Modell zur Umsatzrealisierung nach IFRS
Der im Entwurf zur Umsatzrealisierung nach IFRS vorgesehene vertragsbasierte Ansatz stellt auf die bei Vertragsabschluss und Vertragserfüllung entstehenden Ansprüche und Verpflichtungen ab.

Jeder Vertrag ist nach dem neuen Modell zur Umsatzrealisierung nach IFRS in seine einzelnen Leistungsverpflichtungen (performance obligations) aufzuteilen. Diese sind in dem Entwurf definiert als rechtlich durchsetzbare Zusagen (enforceable promise), einen Vermögenswert auf den Kunden zu übertragen.

Umsatzerlöse sind danach dann zu erfassen, wenn ein Unternehmen die vertraglichen Leistungsverpflichtungen gegenüber seinem Kunden erfüllt hat. Eigene Leistungsverpflichtungen sind erfüllt, sobald der Kunde des Unternehmens die Verfügungsmacht (control) über den Vermögenswert erlangt hat.

Das vorgeschlagene Konzept zur Umsatzrealisierung nach IFRS würde das derzeit gültige Modell des Übergangs der Chancen und Risiken auf den Kunden ersetzen.

Bewertung von Leistungsverpflichtungen zur Umsatzrealisierung nach IFRS
Der gemeinsame Entwurf vom IASB und FASB zur Umsatzrealisierung nach IFRS sieht vor, dass Leistungsverpflichtungen mit dem sogenannten Transaktionspreis zu bewerten sind, d. h. mit der vom Kunden zu entrichtenden Gegenleistung.

Anders als bei der bisherigen Bilanzierungspraxis soll der Transaktionspreis künftig die erwarteten Gegenleistungen unter Beachtung des Zinseffekts und des möglichen Ausfallrisikos des Kunden widerspiegeln. Ferner sind nach dem neuen Modell zur Umsatzrealisierung nach IFRS variable oder bedingte Gegenleistungsansprüche unter Berücksichtigung ihrer Eintrittswahrscheinlichkeiten bei der Ermittlung des Transaktionspreises zu berücksichtigen, sofern sie zuverlässig geschätzt werden können.

Umsatzrealisierung nach IFRS bei mehreren Leistungsverpflichtungen
Sofern ein Vertrag mehrere Leistungsverpflichtungen enthält, ist der Transaktionspreis nach dem neuen Modell zur Umsatzrealisierung nach IFRS auf die einzelnen Leistungsverpflichtungen aufzuteilen. Basis hierfür sind die Einzelveräußerungspreise der Güter bzw. Dienstleistungen.

Anhangangaben zur Umsatzrealisierung nach IFRS
Nach dem Entwurf zur Umsatzrealisierung nach IFRS werden künftig zur Beschreibung der wesentlichen Merkmale der einzelnen Kundenverträge zusätzliche qualitative und quantitative Angaben erforderlich sein. Da die Änderungsvorschläge zur Umsatzrealisierung nach IFRS in größerem Umfang als bisher Schätzungen erforderlich machen, sind umfassende Angaben zu den verwendeten Bewertungs- und Schätzannahmen vorgesehen.

Mögliche Auswirkungen des neuen Modells zur Umsatzrealisierung nach IFRS
Das gemeinsam vom IASB und FASB vorgeschlagene Konzept zur Umsatzrealisierung nach IFRS kann für einige Branchen zu Änderungen der bisherigen Bilanzierungspraxis führen. So könnte sich zum Beispiel bei Auftragnehmern von langfristigen Fertigungsaufträgen die Bilanzierung ändern, wenn die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte erst bei Fertigstellung auf den Kunden übergeht.

Kommentierungsfrist für den Entwurf zur Umsatzrealisierung nach IFRS
Die Kommentierungsfrist für den Entwurf zur Umsatzrealisierung nach IFRS endet am 22. Oktober 2010.