von Magdalena Szarafin, veröffentlicht in Controlling
Umsatzrealisierung: Was ändert sich im Wesentlichen?
Derzeit herrscht bei der Umsatzrealisierung der Risk-And-Reward-Ansatz: die Erträge können laut den jetzigen Regelungen realisiert werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Laut dem neuen ED sollte die Umsatzrealisierung nach dem Control-Prinzip erfolgen, also wenn die Verfügungsmacht (Control) auf den Kunden übergangen ist. Im Einzelnen bedeutet es folgendes: Durch die Erfüllung der Leistungsverpflichtung erhält der Kunde das durchsetzbare Recht, den Ressourcenzugang zu beschränken. Außerdem existieren die Indikatoren zur Bestimmung des Zeitpunktes, wann der Kontrollübergang stattfindet.
Die bisherigen Regelungen nach IAS 11 sollten durch folgende Regelung ersetzt werden: Die Umsatzrealisierung erfolgt, wenn der Kunde einen durchsetzbaren Anspruch auf erbrachte Teilleistung erlangt. Und schließlich erfolgt die Separierung von Vertragskomponenten nur dann, wenn zugesagte, durchsetzbare Leistungsverpflichtungen vorliegen.
Ansonsten werden im besprochenen ED spezifische Regelungen zur Berücksichtigung der Garantieverpflichtungen und Rückgaberechten, zu Umsatzerlösen aus der Vergabe von Lizenzen an geistigem Eigentum und zu Auswirkungen des Kreditrisikos behandelt. Auch die Anhangangaben werden ausgeweitet.
ED zur Umsatzrealisierung: Fünf Schritte
Zur Umsatzrealisierung führen laut der neuen Rechnungslegung folgende fünf Schritte:
Und was bedeutet das für die Praxis?
Wenn der Standard in der Fassung verabschiedet wird, wie im besprochenen ED, können die Unternehmen demnächst mit folgenden Sachverhalten konfrontiert werden:
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