Übergangsvorschriften für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände

Das Institut der Wirtschaftsprüfer geht in einem Entwurf zu den Übergangsvorschriften für das BilMoG auf die Behandlung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ein.

Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat den Entwurf einer IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: "Übergangsregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes" (BilMoG) verabschiedet (IDW ERS HFA 28).

In diesem Entwurf zu den Übergangsvorschriften zum BilMoG wird auch auf die Behandlung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens eingegangen.

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Nach dem Entwurf zu den Übergangsvorschriften zum BilMoG dürfen gemäß § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in Höhe ihrer Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 HGB) grundsätzlich als Aktivposten in der Bilanz angesetzt werden.

Dieses Wahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens darf nach Artikel 66 Abs. 7 EGHGB aber nur auf solche selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens angewandt werden, mit deren Entwicklung in Geschäftsjahren begonnen wird, die nach dem 31.12.2009 beginnen.

Damit wird klargestellt, dass eine Aktivierung von Entwicklungskosten für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ausgeschlossen ist, mit deren Entwicklung bereits in einem Geschäftsjahr begonnen wurde, das vor dem 01.01.2010 beginnt.

Indes spricht nach Ansicht des IDW unter Wesentlichkeitsaspekten nichts dagegen, auch in den Fällen eine Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens zuzulassen, in denen unwesentliche Teile der Entwicklung bereits in einem Geschäftsjahr erfolgten, das vor dem 01.01.2010 beginnt. Zu beachten ist, dass auch in diesem Fall eine Nachaktivierung der im vorhergehenden Geschäftsjahr angefallenen Aufwendungen ausgeschlossen ist.

Vorzeitige Anwendung des BilMoG
Für den Fall einer freiwilligen vorzeitigen Anwendung des BilMoG bezieht sich das Aktivierungswahlrecht auf selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, mit deren Entwicklung in einem Geschäftsjahr begonnen wird, das nach dem 31.12.2008 beginnt.

Weitere Informationen zu den Übergangsvorschriften zum BilMoG

  • Der Entwurf zu den Übergangsvorschriften des BilMoG steht auf den Seiten des IDW zum Download zur Verfügung.
  • Hier gibt es eine knappe Übersicht zu den wichtigsten Übergansvorschriften zum BilMoG