Über MIAS ist keine qualifizierte Abfrage der USt-IdNr. möglich

Eine Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist seit einiger Zeit grundsätzlich auch über das EU-Portal MIAS möglich. Allerdings erfüllt diese Auskunft in vielen Fällen nicht die Anforderungen der Finanzverwaltung.

Grundsätzlich sind innergemeinschaftliche Lieferungen – also Lieferungen in Länder der Europäischen Union – umsatzsteuerfrei. Dies gilt allerdings nur, wenn die liefernden Unternehmer nachweisen können, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen. Zu den umfangreichen Nachweispflichten gehört unter anderem die Aufzeichnung und Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers der Lieferung.

Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
Die USt-IdNr. kann über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) überprüft werden. Im Rahmen der Überprüfung der USt-IdNr. wird zwischen einfacher und qualifizierter Abfrage unterschieden. Nur die qualifizierte Abfrage wird allerdings von der Finanzverwaltung als Nachweis einer Überprüfung der USt-IdNr. akzeptiert, da sie nicht nur die Gültigkeit der USt-IdNr. wiedergibt, sondern auch das Unternehmen, dem diese Nummer zuzuordnen ist.

Überprüfung der USt-IdNr. auf dem EU-Portal MIAS
Seit einiger Zeit bietet die EU ebenfalls ein Portal (MIAS) zur Prüfung der USt-IdNr. auf der Internetseite der Europäischen Kommission an. Dieser neue Dienst zur Prüfung der USt-IdNr. soll ehrliche Unternehmer davor schützen, für Umsatzsteuer haftbar gemacht zu werden, die etwa durch Betrug ihrer Lieferanten hinterzogen wurde (USt-Karusselle).

Dieses Vorhaben zur Überprüfung der USt-IdNr. ist zwar grundsätzlich richtig, in der Praxis aber nicht unproblematisch. Richtig ist zwar, dass die Prüfung der Gültigkeit einer USt-IdNr. auf MIAS zwar möglich ist und auch eine Bescheinigung über die Prüfung der USt-IdNr. erstellt wird. Leider ist aber in der Regel nicht erkennbar, zu welchem Unternehmer diese USt-IdNr. gehört, da viele Mitgliedsstaaten diese Daten nicht freigeben.

Damit ist eine qualifizierte Abfrage der USt-IdNr., wie sie von der deutschen Finanzverwaltung gefordert wird, nicht möglich. Daher sollten deutsche Unternehmer unverändert die zwingend erforderliche Prüfung der USt-IdNr. über das BZSt vornehmen. Dabei ist natürlich zu beachten, dass diese Prüfung der USt-IdNr. zu dokumentieren ist, um bei einer Betriebsprüfung nicht mit leeren Händen dazustehen.