Sind Sie auch im Jahr 2010 noch buchführungspflichtig?

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) sind viele kleine und mittelgroße Unternehmen nicht mehr buchführungspflichtig. In 2010 sind sie damit unter Umständen von der Buchführung, Inventur und Jahresabschlusserstellung befreit.

Mit den im Zuge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) neu eingeführten §§ 241a und 242 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches neue Fassung (HGB n. F.) hat der Gesetzgeber viele Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht befreit. Diese Unternehmen müssen daher weder eine Inventur durchführen noch einen Jahresabschluss erstellen.  

Grenzen für die Buchführungspflicht 
Unternehmen sind nicht mehr buchführungspflichtig, wenn sie in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss ausweisen.  

Bei einer Neugründung sind Unternehmen dann nicht buchführungspflichtig, wenn die genannten Schwellenwerte zum ersten Abschlussstichtag nach der Gründung nicht überschritten werden.

Handelsrechtlich waren vor dem BilMoG grundsätzlich alle Kaufleute buchführungspflichtig.  

Prüfen Sie Ihre Buchführungspflicht
Nach den Übergangsvorschriften zum BilMoG sind die Regelungen zur Befreiung von der Buchführungspflicht erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.  

Diese frühe Anwendung der Vorschriften zur Befreiung von Buchführungspflichten begründet der Gesetzgeber damit, dass Unternehmen gerade in der derzeitig schwierigen wirtschaftlichen Lage entlasten werden sollen.  

Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, konnte die Befreiung von der Buchführungspflicht erstmals für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 in Anspruch genommen werden. Zur Beurteilung, ob am 31. Dezember 2008 die genannten Schwellenwerte an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wurden, waren der 31. Dezember 2007 und der 31. Dezember 2008 als Stichtage heranzuziehen.