Rückstellungen für Umweltschutzverpflichtungen

Bei Rückstellungen für Umweltschutzverpflichtungen sind einige Besonderheiten zu beachten, sofern diese auf öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beruhen. Eine Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellungen einer entsprechenden Verpflichtungen kann sich z. B. aus dem Gesetz, Verordnungen oder Verwaltungsanordnungen ergeben.

Rückstellungen für Umweltschutzverpflichtungen sind Verbindlichkeitsrückstellungen. Die Grundsätze für die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gelten somit analog.

Für die Bildung von Rückstellungen für Umweltschutzverpflichtungen ergeben sich keine Besonderheiten, wenn sich die Umweltschutzverpflichtung (etwa eine erforderliche Sanierungsmaßnahme) aus einer privatrechtlichen Grundlage (z. B. dem Nachbarrecht) ergibt.

Handelt es sich demgegenüber um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, sind bei der Bildung von Rückstellungen für Umweltschutzverpflichtungen einige Besonderheiten zu beachten.

Rückstellungen für Umweltschutzverpflichtungen bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
Eine Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellungen aufgrund von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen kann sich z. B. aus dem Gesetz (z. B. Bundes-Immissionsschutzgesetz), Verordnungen (z. B. TA Luft) oder Verwaltungsanordnungen (durch eine Behörde) ergeben.

Grundsätzlich gelten für Rückstellungen für Umweltschutzverpflichtungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen keine strengeren Voraussetzungen als für sonstige Verbindlichkeitsrückstellungen. Damit ist es unter anderem nicht erforderlich, dass der Gläubiger (die zuständige Behörde) Kenntnis von der Verpflichtung hat.

Das Unentziehbarkeitstheorem bei Rückstellungen für Umweltschutzverpflichtungen
Um dem sogenannten Unentziehbarkeitstheorem bei Rückstellungen für Umweltschutzverpflichtungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen Rechnung zu tragen, hat die Rechtsprechung des BFH die erforderliche Konkretisierung der Verpflichtung erst dann angenommen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Bei einer Verfügung der zuständigen Behörde muss ein bestimmtes Handeln vorgeschrieben sein.
  • Bei einer gesetzlichen Grundlage besteht eine Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellungen für Umweltschutzverpflichtungen, wenn diese ein inhaltlich genau bestimmtes Handeln vorsieht, dieses Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfüllt sein muss und das Handlungsgebot durchgesetzt werden kann.

Sind die Bedingungen erfüllt, sind Rückstellungen für Umweltschutzverpflichtungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage nach den gleichen Grundsätzen zu bilden, wie sie auch für andere Verbindlichkeitsrückstellungen gelten. Dies gilt auch für faktische Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes, denen sich der Bilanzierende nicht entziehen kann oder will.

Beispiel: Ein Unternehmen gerät wegen angeblicher Umweltverschmutzungen in öffentliche Kritik. Auch wenn es nicht belangt werden kann, weil es die gesetzlichen Vorgaben einhält, kann der öffentliche Druck dazu führen, dass sich das Unternehmen entschließt, Maßnahmen zur Reduzierung der Umweltverschmutzung durchzuführen.

Rückstellungen für Umweltschutzverpflichtungen bei Altlastensanierung
Neben der Pflicht zur Bildung einer Rückstellung für Umweltschutzverpflichtungen kann insbesondere bei der Altlastensanierung eine außerplanmäßige Abschreibung auf das betreffende Grundstück gem. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB erforderlich sein.

Über die Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung ist unabhängig von der Bildung einer Rückstellung für Umweltschutzverpflichtungen zu entscheiden. Eine entsprechende Verpflichtung, neben der Rückstellung auch eine außerordentliche Abschreibung vorzunehmen, kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass sich entgegen der ursprünglichen Ansicht ein Grundstück nicht mehr bebauen lässt, sondern nur noch als Abstellfläche genutzt werden kann.