von Michael Konetzny, veröffentlicht in Controlling
Für den Wechsel vom alten zum neuen Recht können die Bilanzierenden auf zahlreiche Übergangsvorschriften zurückgreifen, die diesen Wechsel erleichtern sollen.
Art 67 Abs 1 Satz 1 HGB regelt die Fälle, in denen aufgrund der neuen Bewertungsvorschriften Zuführungen zu Rückstellungen erforderlich sind.
Sind aufgrund der geänderten Bewertung der laufenden Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen zusätzliche Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen erforderlich, so ist dieser Zuführungsbetrag nach Art 67 Abs 1 Satz 1 EGHGB bis spätestens zum 31. Dezember 2024 in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünfzehntel anzusammeln. Hierdurch sollen willkürliche Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen ausgeschlossen werden.
Die Übergangsvorschriften zu den Pensionsrückstellungen enthalten somit kein Wahlrecht, ob in einem Jahr innerhalb der 15 Jahre eine Zuführung vorgenommen werden kann. Der Bilanzierende kann lediglich entscheiden, ob in einem bestimmten Jahr mehr als die Mindestzuführung von einem Fünfzehntel vorgenommen werden soll.
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