Pensionsrückstellungen nach BilMoG: Überblick

Durch das BilMoG wurde die Bilanzierung und Bewertung von Pensionsrückstellungen entscheidend geändert. Hier erfahren Sie, was bei der betrieblichen Altersversorgung zu beachtet ist.

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist am 29. Mai 2009 in Kraft getreten.

Die meisten Vorschriften des BilMoG gelten erstmalig für Jahresabschlüsse zu Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Allerdings hat der Gesetzgeber den Unternehmen die Bilanzierung nach dem BilMoG durch zahlreiche Übergangsvorschriften – insbesondere auch zu den Pensionsrückstellungen – erleichtert.

Ziel des BilMoG war ein Kompromiss zwischen der teilweisen Angleichung der handelsbilanziellen Vorschriften an internationale Rechnungslegungsstandards und der Beibehaltung deutscher GoB. Ob dem Gesetzgeber dies auch bei der Rechnungslegung für die betriebliche Altersversorgung und damit der Bewertung und Bilanzierung von Pensionsrückstellungen gelungen ist, wird sich allerdings noch zeigen müssen.

Passivierung von Pensionsrückstellungen
Unternehmen können Versorgungsversprechen durch direkte Versorgungszahlungen an ihre Arbeitnehmer erfüllen. Es handelt sich dann um unmittelbare Versorgungszusagen oder Direktzusagen. Es ist ferner möglich, einen Dritten in die Versorgungsbeziehung einschalten, der dann beim Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsleistungen an den begünstigten Arbeitnehmer zahlt. Solche, als mittelbare Versorgungszusagen bezeichnete Modelle, werden mithilfe eines Lebensversicherers im Wege der Direktversicherung oder mittels einer Pensionskasse, einer Unterstützungskasse oder eines Pensionsfonds realisiert.

Die Bilanzierung der aus unmittelbaren und mittelbaren Versorgungszusagen resultierenden Verpflichtungen wurde durch die Verabschiedung des BilMoG grundsätzlich nicht geändert. Für unmittelbare Versorgungszusagen ergibt sich die Passivierungspflicht einer Pensionsrückstellung nach wie vor aus § 249 Abs 1 Satz 1 HGB, der besagt, dass Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sind. Dies gilt auch für Zahlungsversprechen, die an den Eintritt von Invalidität oder Tod des Begünstigten gebunden sind.

Hinweis: Vor dem 1. Januar 1987 erteilte Versorgungsversprechen und deren spätere Erhöhungen müssen auch weiterhin nicht bilanziert werden. Für diese Altzusagen bleibt es daher beim Passivierungswahlrecht von Pensionsrückstellungen.

Darüber hinaus belässt es das BilMoG auch beim Passivierungswahlrecht für die Unterdeckung von mittelbaren Versorgungszusagen. Die Unterdeckungsangabe bezieht auch sogenannte ähnliche mittelbare und unmittelbare Verpflichtungen (Verpflichtungen, die einem Pensionsversprechen ähneln, weil auch sie an Leib und Leben gebunden sind) mit ein. Damit hat sich die im Referentenentwurf zum BilMoG noch vorgesehene Passivierungspflicht für Unterdeckungen von mittelbaren Versorgungszusagen oder ähnlichen Verpflichtungen letztlich nicht durchgesetzt.