Pensionsrückstellungen nach BilMoG: Maßgeblichkeit

Grundsätzlich ist es bei der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB für die Steuerbilanz geblieben. Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz wurde durch das BilMoG aber eingeschränkt.

Auch wenn durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) einige Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) geändert wurden, ist es grundsätzlich bei der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB für die Steuerbilanz geblieben. Damit werden Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz nur in dem Umfang anerkannt, wie sie in der Handelsbilanz gebildet wurden.

Durch das BilMoG wurde allerdings die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz durch Anfügung des folgenden Halbsatzes eingeschränkt (§ 5 Abs 1 Satz 1 EStG): "es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt".

Daher muss man davon ausgehen, dass das handelsbilanzielle Passivierungsgebot für Neuzusagen über den Maßgeblichkeitsgrundsatz steuerlich weiter gilt und dass die steuerliche Pensionsrückstellung nur insoweit anerkannt wird, wie sie handelsbilanziell gebildet wurde. Übersteigt die handelsbilanzielle Pensionsrückstellung den steuerlichen Teilwert, kann nur der steuerliche Wert der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz angesetzt werden.

Pensionsrückstellungen: Teilwertmethode des § 6a EStG 
Wird in der Handelsbilanz die Teilwertmethode des § 6a EStG – modifiziert – übernommen, ein Durchschnittszins von höchstens 6 % verwendet und eine Anpassung des Gehalts und Rententrends berücksichtigt, so wird der Teilwert der Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz regelmäßig den steuerlichen Teilwert der Pensionsrückstellung überschreiten. Somit stellt sich hier erst gar nicht das Problem, dass eine Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz nicht in voller Höhe anerkannt werden kann.

Durch das BilMoG wurde allerdings die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz durch Anfügung des folgenden Halbsatzes eingeschränkt (§ 5 Abs 1 Satz 1 EStG): "es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt".

Daher muss man davon ausgehen, dass das handelsbilanzielle Passivierungsgebot für Neuzusagen über den Maßgeblichkeitsgrundsatz steuerlich weiter gilt und dass die steuerliche Pensionsrückstellung nur insoweit anerkannt wird, wie sie handelsbilanziell gebildet wurde. Übersteigt die handelsbilanzielle Pensionsrückstellung den steuerlichen Teilwert, kann nur der steuerliche Wert der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz angesetzt werden.

Wird in der Handelsbilanz die Teilwertmethode des § 6a EStG – modifiziert – übernommen, ein Durchschnittszins von höchstens 6 % verwendet und eine Anpassung des Gehalts und Rententrends berücksichtigt, so wird der Teilwert der Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz regelmäßig den steuerlichen Teilwert der Pensionsrückstellung überschreiten. Somit stellt sich hier erst gar nicht das Problem, dass eine Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz nicht in voller Höhe anerkannt werden kann.

Durch das BilMoG wurde allerdings die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz durch Anfügung des folgenden Halbsatzes eingeschränkt (§ 5 Abs 1 Satz 1 EStG): "es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt".

Daher muss man davon ausgehen, dass das handelsbilanzielle Passivierungsgebot für Neuzusagen über den Maßgeblichkeitsgrundsatz steuerlich weiter gilt und dass die steuerliche Pensionsrückstellung nur insoweit anerkannt wird, wie sie handelsbilanziell gebildet wurde. Übersteigt die handelsbilanzielle Pensionsrückstellung den steuerlichen Teilwert, kann nur der steuerliche Wert der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz angesetzt werden.

Wird in der Handelsbilanz die Teilwertmethode des § 6a EStG – modifiziert – übernommen, ein Durchschnittszins von höchstens 6 % verwendet und eine Anpassung des Gehalts und Rententrends berücksichtigt, so wird der Teilwert der Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz regelmäßig den steuerlichen Teilwert der Pensionsrückstellung überschreiten. Somit stellt sich hier erst gar nicht das Problem, dass eine Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz nicht in voller Höhe anerkannt werden kann.

Pensionsrückstellungen: Wahl der Projected-Unit-Credit-Methode  
Anders sieht es allerdings aus, wenn zur Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz die Projected-Unit-Credit-Methode verwendet wird. Zwar wird auch dieses Verfahren in den meisten Fällen zu einer höheren Rückstellung führen.

Dies ist aber nicht zwingend immer der Fall. Sofern z. B. der Durchschnittszins unter 6 % liegt und/oder wegen des Versorgungsplans keine Gehalts- und Rententrends zu beachten sind, so kann die mit der Projected-Unit-Credit-Methode ermittelte Pensionsrückstellung den steuerlichen Wert der Pensionsrückstellung unterschreiten. In solchen Fällen wird der Bilanzierende darauf achten müssen, dass in der Handelsbilanz trotz Wahl der Projected-Unit-Credit-Methode der steuerliche Teilwert passiviert wird.

Handelsbilanziell ist eine solche Abfederung der Projected-Unit-Credit-Methode durch den steuerlichen Teilwert sicherlich zulässig, zumal der HFA des IDW nach bisherigem Recht davon ausging, dass die nach steuerlichen Vorschriften gebildete Pensionsrückstellung im handelsbilanziellen Abschluss als Mindestwert gerade noch toleriert werden kann.

Anders sieht es allerdings aus, wenn zur Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz die Projected-Unit-Credit-Methode verwendet wird. Zwar wird auch dieses Verfahren in den meisten Fällen zu einer höheren Rückstellung führen. Dies ist aber nicht zwingend immer der Fall. Sofern z. B. der Durchschnittszins unter 6 % liegt und/oder wegen des Versorgungsplans keine Gehalts- und Rententrends zu beachten sind, so kann die mit der Projected-Unit-Credit-Methode ermittelte Pensionsrückstellung den steuerlichen Wert der Pensionsrückstellung unterschreiten.

In solchen Fällen wird der Bilanzierende darauf achten müssen, dass in der Handelsbilanz trotz Wahl der Projected-Unit-Credit-Methode der steuerliche Teilwert passiviert wird.

Pensionsrückstellungen: Abfederung der Projected-Unit-Credit-Methode
Handelsbilanziell ist eine solche Abfederung der Projected-Unit-Credit-Methode durch den steuerlichen Teilwert sicherlich zulässig, zumal der HFA des IDW nach bisherigem Recht davon ausging, dass die nach steuerlichen Vorschriften gebildete Pensionsrückstellung im handelsbilanziellen Abschluss als Mindestwert gerade noch toleriert werden kann.

Anders sieht es allerdings aus, wenn zur Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz die Projected-Unit-Credit-Methode verwendet wird. Zwar wird auch dieses Verfahren in den meisten Fällen zu einer höheren Rückstellung führen. Dies ist aber nicht zwingend immer der Fall. Sofern z. B. der Durchschnittszins unter 6 % liegt und/oder wegen des Versorgungsplans keine Gehalts- und Rententrends zu beachten sind, so kann die mit der Projected-Unit-Credit-Methode ermittelte Pensionsrückstellung den steuerlichen Wert der Pensionsrückstellung unterschreiten.

In solchen Fällen wird der Bilanzierende darauf achten müssen, dass in der Handelsbilanz trotz Wahl der Projected-Unit-Credit-Methode der steuerliche Teilwert passiviert wird.

Handelsbilanziell ist eine solche Abfederung der Projected-Unit-Credit-Methode durch den steuerlichen Teilwert sicherlich zulässig, zumal der HFA des IDW nach bisherigem Recht davon ausging, dass die nach steuerlichen Vorschriften gebildete Pensionsrückstellung im handelsbilanziellen Abschluss als Mindestwert gerade noch toleriert werden kann.