Offenlegungspflichtig: Was bedeutet es und wen betrifft es?

Offenlegungspflichtig sind alle Gesellschaften, deren Rechtsform eine summenmäßig beschränkte Haftung gegenüber Dritten vorsieht. Hierzu gehören auch Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften, die keinen persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter haben. Lesen Sie in diesem Beitrag, ob Sie offenlegungspflichtig sind.

Die Frage, wer offenlegungspflichtig ist oder nicht, ist im Handelsgesetzbuch (HGB) und Publizitätsgesetz (PublG) geregelt.

Wer ist offenlegungspflichtig?

Nach den Vorschriften des HGB bzw. PublG sind alle Gesellschaften zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet, deren Rechtsform eine summenmäßig beschränkte Haftung gegenüber Dritten vorsieht. Hierzu gehören neben den Kapitalgesellschaften auch Personengesellschaften, die keinen persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter haben.

Offenlegungspflichtig sind demnach vor allem die AG, GmbH, KGaA und die GmbH & Co. KG (§§ 264, 264 a und 325 HGB).

Auch Einzelkaufleute können offenlegungspflichtig sein

Neben den oben genannten Gesellschaftsformen können auch Einzelkaufleute offenlegungspflichtig sein (§§ 1 und 9 PublG), sofern Grenzwerte zur Unternehmensgröße überschritten werden.

Nach den Vorschriften des PublG sind alle Unternehmen offenlegungspflichtig, bei denen zwei der folgenden drei Merkmale erfüllt sind:

  • Die Bilanzsumme beträgt mindestens 65 Millionen Euro.
  • Es wird ein Umsatz von mindesten 130 Millionen Euro erzielt.
  • Es werden durchschnittlich 5.000 Arbeitnehmer beschäftigt.

Demnach können nach diesen Vorschriften auch große Genossenschaften, Banken oder Versicherungen offenlegungspflichtig sein.

Wann müssen Sie veröffentlichen?

Sind Sie grundsätzlich offenlegungspflichtig, so richtet sich der zu veröffentlichende Umfang vor allem danach, ob Ihr Unternehmen als klein, mittelgroß oder groß eingestuft wird. Ausschlaggebend für diese Einteilung sind folgende Grenzwerte:

  • Bilanzsumme: 4.840.000 Euro
  • Umsatz: 9.680.000 Euro
  • Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: 50

Überschreiten Sie nicht mehr als eines dieser Kriterien, wird Ihr Unternehmen als klein eingestuft. Als mittleres Unternehmen überschreiten Sie zwar mindestens zwei von diesen Merkmalen, erreichen aber zwei der folgenden Grenzwerte nicht:

  • Bilanzsumme: 19.250.000 Euro
  • Umsatz: 38.500.000 Euro
  • Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: 250

Zu den großen Unternehmen gehören alle Betriebe, die mindestens zwei der vorgenannten Kriterien überschreiten.

Sind alle anderen Unternehmen offenlegungspflichtig?

Nein, denn nach 264b HGB sind Personengesellschaften von der Erstellung eines Jahresabschlusses und damit auch von der Offenlegung befreit, wenn die Personengesellschaft im Konzernabschluss eines europäischen Mutterunternehmens oder im Abschluss eines anderen Unternehmens, welches persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Personengesellschaft ist, erfasst ist.

Was müssen Sie veröffentlichen?

Sind Sie offenlegungspflichtig, haben Sie den Jahresabschluss (Bilanz und GuV) und den Anhang zu veröffentlichen. Diese Informationen sind von Ihnen innerhalb einer Frist von maximal zwölf Monaten vollständig beim Bundesanzeiger einzureichen (§ 325 HGB).

Gibt es für kleine und mittlere offenlegungspflichtige Unternehmen Erleichterungen?

Ja, denn kleine und mittlere Unternehmen können einzelne Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung weglassen oder zusammenfassen (§ 276 HGB), die Bilanz in verkürzter Form erstellen (§ 274a HGB) und einen weniger ausführlicheren Anhang veröffentlichen (§ 288 HGB).

Wie kommen Sie der Offenlegungspflicht am besten nach?

Die entsprechenden Dokumente können Sie auf der Internetseite des elektronischen Bundesanzeigers hochladen und für die Veröffentlichung freigeben.

Das Nachkommen Ihrer Offenlegungspflicht ist – wie sollte es anders sein – mit Kosten verbunden. Der Preis hängt maßgeblich von der gewählten Dokumentenform ab. Wenn Sie Ihren Jahresabschluss im XML/XBRL-Format liefern, bekommen Sie die günstigsten Konditionen und zahlen maximal einen Cent pro sichtbares Zeichen. Wenn Sie ein anderes Format wählen (Word, PDF, fehlerhafte XML) sind die Gebühren deutlich höher.

Hinweis: Wenn Sie Ihrer Offenlegungspflicht als kleines oder mittleres Unternehmen nachkommen, gibt es günstige Festpreise, sofern Sie sich für das XML/XBRL-Format entscheiden.