Neues EU-Mitglied Kroatien: Änderungen bei der USt beachten

Ab dem 1. Juli 2013 ist Kroatien EU-Mitglied. Daraus ergeben sich einige umsatzsteuerliche Änderungen. Anpassungen sind vor allem im Bereich der Finanzbuchhaltung sowie der umsatzsteuerlichen Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen erforderlich. Außerdem bringt der EU-Beitritt Kroatiens erweiterte Meldeerfordernisse mit sich.

Das neue EU-Mitglied Kroatien gehört seit dem 1. Juli 2013 zu dem Gebiet der Europäischen Union. Ab diesem Tag hat Kroatien das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist anzuwenden. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Haben Sie Kunden oder Lieferanten, die in Kroatien ansässig sind, sind für Sie auch einige Änderungen bei der Umsatzsteuer (UST) zu beachten.

Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht durch das neue EU-Mitglied Kroatien

Aufgrund des Beitritts von Kroatien ergeben sich Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der USTDV treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein. Das gilt unter anderem für:

  • § 1a UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb
  • § 3 Abs. 1a UStG: Umsatzsteuerliche Behandlung des Verbringens eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet
  • § 3 Abs. 6, 7 und 8 UStG: Ort der Lieferung
  • § 3a UStG: Ort der sonstigen Leistung
  • § 3b UStG: Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
  • § 3c UStG: Ort der Lieferung in besonderen Fällen
  • § 3d UStG: Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
  • § 3e UStG: Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
  • § 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG: Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen
  • § 4 Nr. 3 UStG: Steuerbefreiungen für grenzüberschreitende Beförderungen und bestimmte sonstige Leistungen
  • § 4 Nr. 4b UStG: Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen
  • § 4 Nr. 5 UStG: Steuerfreie Vermittlungsleistungen
  • § 6 UStG: Ausfuhrlieferung
  • § 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung
  • § 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungen
  • § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG: Vorsteuerabzug für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

Eine vollständige Übersicht mit allen zu beachtenden Änderungen können
Sie dem BMF-Schreiben IV D 1 – S 7058/07/10002 entnehmen, das im
Internet zum Download zur Verfügung steht.

Innergemeinschaftlicher Erwerb beim neuen EU-Mitglied Kroatien

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb unterliegt vorbehaltlich eines eventuell erklärten Verzichts auf die Anwendung des Schwellenwerts nur dann der Umsatzbesteuerung, wenn eine bestimmte Grenze (Erwerbsschwelle) überschritten wird.

Die Erwerbsschwelle für Kroatien beträgt 77.000 HRK. Gemäß Artikel 399 Satz 2 der Richtlinie 2006/112/EG ist der zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens geltende Umrechnungskurs maßgeblich.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Wichtig: Ab dem 1. Juli 2013 unterliegt der grenzüberschreitende Waren- und Dienstleistungsverkehr mit dem neuen EU-Mitglied Kroatien den Vorschriften, die für den innergemeinschaftlichen Handel gelten.

Unternehmer in Kroatien erhalten ab dem 1. Juli 2013 für umsatzsteuerliche Zwecke eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStIdNr). Sie benötigen die UStIdNr Ihres Leistungsempfängers, um zu erkennen, ob sie nach § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG steuerfrei an ihn liefern können. Ferner benötigen Sie die UStIdNr des Leistungsempfängers, um den Verpflichtungen zur Rechnungsausstellung nach § 14a UStG und weiteren Vorschriften des UStG nachzukommen.

Die UStIdNr des neuen EU-Mitglieds Kroatien

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern werden in Kroatien wie folgt aufgebaut sein:

HR99999999999 (Präfix "HR" und ein Block mit 11 Ziffern).

Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt ab dem 1. Juli 2013 gemäß § 18e Nr. 1 UStG auf Anfrage die Gültigkeit von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die von Kroatien erteilt wurden (einfache Bestätigung) sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (qualifizierte Bestätigung). Weitere Informationen sind unter der Internetadresse des Bundeszentralamtes für Steuern eingestellt.

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird die fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Abnehmers in der Republik Kroatien unter den folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet:

  • Die Lieferung wird nach dem 30. Juni 2013 und vor dem 1. Oktober 2013 ausgeführt.
  • Die Lieferung erfolgt nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise (vgl. § 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV).
  • Die außer der Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den §§ 17a bis 17c UStDV erforderlichen Nachweise für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung liegen vor.
  • Der Abnehmer gibt gegenüber dem Unternehmer die schriftliche Erklärung ab, dass er die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt hat und dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.
  • Die zunächst fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers wird nachgeholt.