Investitionsabzugsbetrag 2011: Änderungen

Für den Investitionsabzugsbetrag und die damit verbundenen steuerlichen Sonderabschreibungen haben sich seit Januar 2011 einige Änderungen ergeben. Durch niedrigere Gewinngrenzen wurden die Bedingungen verschärft.

Seit Beginn 2007 können kleinere Unternehmen für geplante Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40% der geplanten Anschaffungskosten, maximal aber 200.000 Euro ansetzen.

Durch den Investitionsabzugsbetrag werden im Jahr der Anschaffung die Anschaffungskosten des Vermögensgegenstands um 40% erfolgswirksam gemindert, um damit die steuerliche außerbilanzielle Gewinnerhöhung im Anschaffungsjahr wieder zu neutralisieren.

Investitionsabzugsbetrag 2011
Auch ab Januar 2011 kann für geplante Investitionen unter bestimmten Bedingungen im Jahr der Anschaffung der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag 2011 ist aber, dass bestimmte Gewinngrenzen nicht überschritten werden. Diese Gewinngrenzen beim Investitionsabzugsbetrag wurden zum Jahreswechsel 2011 deutlich verschärft.

Unternehmer konnten den Investitionsabzugsbetrag vor 2011 in der Steuererklärung geltend machen, wenn der Gewinn des Vorjahres im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung höchstens 200.000 Euro betrug. Bei bilanzierenden Unternehmern durfte das Betriebsvermögen die Grenze von 335.000 Euro nicht übersteigen.

Beim Investitionsabzugsbetrag 2011 gelten demgegenüber die Werte 100.000 bzw. 235.000 Euro.

Nur wenn diese neuen Grenzen beim Investitionsabzugsbetrag 2011 nicht überschritten werden, dürfen Unternehmer im Jahr der realisierten Anschaffung und in den folgenden vier Jahren auf den 60-prozentigen Restwert bis zu 20 Prozent Sonderabschreibung zusätzlich zur üblichen linearen oder degressiven Abschreibung geltend machen (§ 7g Abs. 5 EStG).

Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag 2011
Der Investitionsabzugsbetrag 2011 setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut voraussichtlich bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres von einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs angeschafft wird.

Der Investitionsabzugsbetrag 2011 kommt darüber hinaus nur für Wirtschaftsgüter in Betracht, die zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Ferner verlangt das Finanzamt eine genaue Funktionsbezeichnung für das anzuschaffende Wirtschaftsgut.

Schließlich setzt der Investitionsabzugsbetrag 2011 eine Angabe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen voraus.

Latente Steuern beim Investitionsabzugsbetrag 2011
Mit der Einführung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG hat der Gesetzgeber einen Tatbestand geschaffen, bei dessen Anwendung es im Einzelabschluss zur Bildung passiver latenter Steuern kommt.

Ausführliche Hinweise zur Bildung von latenten Steuern beim Investitionsabzugsbetrag 2011  finden Sie in einem weiteren Beitrag.