Inhalt und Bedeutung von IFRIC 18

Das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) hat am 29. Januar 2009 die Interpretation IFRIC 18, Übertragungen von Vermögenswerten von Kunden (Transfers of Assets from Customers), veröffentlicht.

Anwendungsbereich von IFRIC 18
IFRIC 18 wird künftig in den Fällen anzuwenden sein, in denen ein Unternehmen von seinen Kunden ein Sachanlagegut (oder die Finanzmittel für die Herstellung oder Anschaffung eines Sachanlageguts) erhält, um den Kunden Zugang zu einem Netzwerk oder dauerhaften Zugang zu Dienstleistungen oder die Lieferung von Gütern zu verschaffen (beispielsweise zur Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser).

Somit enthält IFRIC 18 Regelungen zur Bilanzierung solcher Übertragungen von Vermögenswerten durch den Kunden beim empfangenden Unternehmen. Hierbei muss es sich gemäß IFRIC 18 nicht zwangsläufig um das Unternehmen handeln, das anschließend die Versorgungs- oder Dienstleistung erbringt.

Keine Anwendung findet IFRIC 18 auf Vermögenswertübertragungen, die in den Anwendungsbereich von IAS 20, Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand, oder IFRIC 12, Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen, fallen.

IFRIC 18 speziell für Versorgungsunternehmen
Die Interpreation IFRIC 18 geht davon aus, dass die neuen Regelungen vor allem für Versorgungsunternehmen relevant sind. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die in IFRIC 18 geregelten Vermögenswertübertragungen grundsätzlich auch in anderen Branchen vorkommen können (z. B. Outsourcing-Verträge in der IT-Branche).

IFRIC 18 enthält insbesondere Klarstellungen zu den folgenden Fragestellungen:

  • Hat das empfangende Unternehmen einen Vermögenswert im Sinne von IFRIC 18 erhalten?
  • Wie ist der erhaltene Vermögenswert nach IFRIC 18 anzusetzen und zu bewerten?
  • Wann ist der aus der Vermögenswertübertragung resultierende Ertrag nach IFRIC 18 zu erfassen?

Vermögensübertragung nach IFRIC 18
Bei der Vermögenswertübertragung handelt es sich grundsätzlich um einen Austausch ungleicher Erzeugnisse bzw. Leistungen. Daher führt die mit dem Zugang des Sachanlageguts korrespondierende Haben-Buchung nach IFRIC 18 zu einem Ertrag, der nach den Regelungen des IAS 18 zu erfassen ist.

Sofern die mit der Vermögenswertübertragung verbundenen Leistungsverpflichtungen des Unternehmens noch nicht erfüllt wurden, ist beim Unternehmen gemäß IFRIC 18 eine entsprechende Schuld zu erfassen. Dabei hat das Unternehmen nach IFRIC 18 zu prüfen, ob es den erhaltenen Vermögenswert im Austausch für eine oder mehrere eigenständige abgrenzbare Leistungen i. S. v. IAS 18.13 erhalten hat. Hierbei kann es sich zum Beispiel um

  • die Verbindung mit einem Netzwerk,
  • einen dauerhaften Zugang zu einem Netzwerk oder
  • die Erbringung von Versorgungs- oder Dienstleistungen über das Netzwerk

handeln. Als typische Erkennungszeichen dafür, dass z. B. die Verbindung mit dem Netzwerk für sich allein eine separierbare Leistung darstellt, werden in IFRIC 18 folgende genannt:

  • Dem Kunden wurde eine "Verbindungsleistung" erbracht, die für ihn – unabhängig von weiteren Versorgungs- oder Dienstleistungen – einen eigenständigen Wert (stand-alone value) hat.
  • Der beizulegende Zeitwert der "Verbindungsleistung" lässt sich verlässlich bestimmen.

Ist das Unternehmen nur eine Leistungsverpflichtung eingegangen, erfasst es den Ertrag gemäß IFRIC 18 erst dann, wenn es die Leistung erbringt. Hat das Unternehmen hingegen mehr als nur eine eigenständige abgrenzbare Leistung erbracht, hat es den beizulegenden Zeitwert der insgesamt erhaltenen Gegenleistung gemäß IFRIC 18 auf die einzelnen Leistungen mit einer geeigneten Methode zu verteilen und die Erträge für jede Leistung getrennt in Übereinstimmung mit IAS 18 zu erfassen.

Falls das Unternehmen eine Verpflichtung eingegangen ist, fortwährend Versorgungs- oder Dienstleistungen zu erbringen, wird der Zeitraum, über den die Ertragsrealisierung erfolgt, im Allgemeinen aus den Bedingungen der mit dem Kunden geschlossenen Vereinbarung abgeleitet. Enthält die Vereinbarung keinen festen Zeitraum, darf der Zeitraum der Ertragserfassung nach IFRIC 18 die Nutzungsdauer des übertragenen Sachanlageguts, das zur fortwährenden Erbringung der Versorgungs- oder Dienstleistung genutzt wird, grundsätzlich nicht übersteigen.

Erstmalige Anwendung von IFRIC 18
IFRIC 18 ist erstmals prospektiv auf Übertragungen von Vermögenswerten anzuwenden, die das Unternehmen am oder nach dem 1. Juli 2009 erhält. Eine frühere Anwendung ist zulässig, sofern die dafür erforderlichen Werte und Informationen verfügbar sind.

IFRIC 18 kann nur über das IASB bezogen werden.