von Michael Konetzny, veröffentlicht in Controlling
Informationsfunktion im Jahresabschluss
Dem Jahresabschluss kommt die Aufgabe zu, verschiedenen Adressaten bestimmte Informationen in standardisierter Form zur Verfügung zu stellen. Man spricht in diesem Zusammenhang von der Informationsfunktion des Jahresabschlusses.
Hinweis: In diesem Zusammenhang kommt der Informationsfunktion im Jahresabschluss sogar die Aufgabe zu, bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Beweis erbringen zu können, dass man sich keiner strafbaren Handlungen schuldig gemacht hat. In einem solchen Fall dienen die Buchführung und die Informationsfunktion im Jahresabschluss dazu, zu dokumentieren, dass der Betrieb in einer Weise geführt wurde, wie es von einem "ordentlichen" Kaufmann erwartet werden konnte.
Die Informationsfunktion des Jahresabschlusses kann in ähnlicher Weise aber auch im Zusammenhang mit anderen Rechtsstreitigkeiten zur Dokumentation bestimmter Geschäfte dienen. Daher sieht § 258 Abs. 1 HGB ausdrücklich vor, dass im Laufe eines Rechtsstreites das Gericht die Vorlage der Handelsbücher einer Partei anordnen kann.
Hinweis: Es gibt noch einige weitere Fälle, in denen die Informationsfunktion des Jahresabschlusses von Bedeutung ist. So können sowohl der Kommanditist als auch der stille Gesellschafter eine Ausgabe des Jahresabschlusses verlangen.
Noch weitergehend ist die Informationsfunktion des Jahresabschlusses bei der AG oder GmbH. So sehen das Aktiengesetz und das GmbHG vor, dass der Vorstand (bzw. die Geschäftsführung) den Jahresabschluss der Gesamtheit der Gesellschafter vorzulegen hat. Hierzu ist der Jahresabschluss bei Aktiengesellschaften in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen und jedem Aktionär auf Wunsch eine Version auszuhändigen.
Sogar bei Genossenschaften ist die Informationsfunktion des Jahresabschlusses von Bedeutung, da der Jahresabschluss mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft auszulegen oder den Genossen auf sonstige Art und Weise zur Kenntnis zu bringen ist.
Der Gesetzgeber hat dieses Problem wie folgt gelöst: Kapitalgesellschaften haben ihren Jahresabschluss grundsätzlich offenzulegen, und zwar u. a. auch im Interesse von Gläubigern und potenziellen Gesellschaftern. Personengesellschaften und Einzelunternehmen sind demgegenüber zur Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses nur verpflichtet, wenn sie eine gewisse Größe überschreiten.
Neben den Gesellschaftern, Gläubigern und Aufsichtsbehörden sind noch weitere Personengruppen aus unterschiedlichsten Motiven an Informationen über die wirtschaftliche Lage von Unternehmen interessiert. Hierzu gehören vor allem Arbeitnehmer, Lieferanten, Kunden, Gewerkschaften, Verbände oder Wissenschaftler.
Hinweis: Hier ist die Informationsfunktion des Jahresabschlusses allerdings etwas eingeschränkt, denn häufig sind die ganz speziell gewünschten Informationen aus den Jahresabschlussunterlagen gar nicht ersichtlich.
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