Improvements to IFRSs im Juni 2009 veröffentlicht

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 16. April 2009 den zweiten jährlich erscheinenden Sammelstandard zur Vornahme kleinerer Änderungen an den IFRS, die so genannten "Improvements to IFRSs" veröffentlicht.

Die Improvements to IFRSs ermöglichen dem IASB kleinere Verbesserungen an den IFRS vorzunehmen und die gesammelten Änderungen in einem einzigen Entwurf zu veröffentlichen. Damit soll durch die Improvements to IFRSs vor allem auch der Normsetzungsprozess im Interesse des IASB und aller Beteiligten rationalisiert werden.

Ein Großteil der Änderungen durch die Improvements to IFRSs ist erstmals rückwirkend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Eine frühere freiwillige Anwendung ist nach den Improvements to IFRSs in der Regel zulässig.

Improvements zu IFRS 1
In IAS 1.69 wurde durch die Improvements to IFRSs der Hinweis in IFRS 1 aufgenommen, dass etwaig bestehende Optionen einer Gegenpartei, einen Ausgleich von Verbindlichkeiten durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten zu verlangen, keinen Einfluss auf die Einstufung dieser Verbindlichkeiten als kurz- oder langfristig haben.

Improvements zu IFRS 2 und IFRS 3
Der IASB hat durch die Improvements to IFRSs klargestellt, dass neben Unternehmenszusammenschlüssen, die sich im Anwendungsbereich von IFRS 3 befinden, auch die Bildung von Joint Ventures oder Transaktionen unter gemeinsamer Beherrschung vom Anwendungsbereich des IFRS 2 ausgenommen sind.

Improvements zu IFRS 5
Mit den Improvements to IFRSs stellt der IASB durch Aufnahme eines neuen Paragrafen 5B in IFRS 5 klar, dass eine Erläuterungspflicht über den von IFRS 5 hinaus geforderten Umfang nur dann zum Tragen kommt, wenn

  • ein Standard selbst für als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte sowie aufgegebene Geschäftsbereiche eigenständige Erläuterungspflichten vorsieht oder
  • für Vermögenswerte und Schulden einer Abgangsgruppe, deren Bewertung sich nach anderen Standards richtet und die anderen Standards zur Bewertung dieser Vermögenswerte und Schulden entsprechende Erläuterungen verlangen, nicht anderweitig im Anhang gegeben werden.

Improvements zu IAS 7
Der IASB nahm im Rahmen der Improvements to IFRSs eine Klarstellung in IAS 7.16 auf, wonach nur solche Ausgaben, die zu einem in der Bilanz erfassten Vermögenswert führen, im Rahmen der Kapitalflussrechnung als Cashflows aus der Investitionstätigkeit ausgewiesen werden können.
 

Improvements zu IFRS 8
Mit den Improvements to IFRSs änderte der IASB IFRS 8, Geschäftssegmente, Paragraf 23, um klarzustellen, dass im Rahmen der Segmentberichterstattung die Betragsangabe zu Vermögenswerten und Schulden nur dann zu erfolgen hat, wenn diese Angabe Gegenstand der regelmäßigen Berichterstattung an den Hauptentscheidungsträger des Unternehmens ist.

Diese Änderung durch die Improvements to IFRSs wurde notwendig, weil die bisherige Regelung die Angaben zu Segmentvermögenswerten in jedem Fall forderte, d.h. auch dann, wenn solche Informationen dem Hauptentscheidungsträger des Unternehmens nicht zur Verfügung gestellt werden.
 

Improvements zu IAS 17
Obwohl sich die Bilanzierung von Leasingverhältnissen mittelfristig grundlegend ändern wird, hat sich der IASB im Rahmen der Improvements to IFRSs dazu entschlossen, die existierenden Vorschriften zur Leasingbilanzierung des IAS 17, Leasingverhältnisse, zuvor nochmals zu ändern. Die vorgeschlagene Änderung wird vom Board seit längerer Zeit erwogen und betrifft die Streichung der Paragrafen 14 sowie 15 des IAS 17.

Improvements zu IAS 18
Auf Vorschlag des IFRIC wurden durch die Improvements to IFRSs allgemeine Leitlinien zur Bestimmung von Auftraggeber (principal) und Stellvertreter (agent) bei Transaktionen in den Anhang des IAS 18 aufgenommen. Nach den Improvements to IFRSs sind zur Bestimmung, ob ein Unternehmen als Auftraggeber oder Stellvertreter handelt, sämtliche relevanten Tatsachen und Umstände zu beurteilen und abzuwägen.
 

Improvements zu IAS 36
Durch die Improvements to IFRSs wurde Paragraf 80 des IAS 36, Wertminderung von Vermögenswerten, geändert. Mit den Improvements to IFRSs wurde in IAS 36.80 festgeschrieben, dass auf die niedrigste Ebene eines Geschäftssegments i. S. der Definition gemäß IFRS 8.5 abzustellen ist.
 

Improvements zu IAS 38
Durch die die Improvements to IFRSs wurde in IAS 38.36 klargestellt, dass ein bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbener immaterieller Vermögenswert möglicherweise nur in Verbindung mit einem zugehörigen Vertrag, identifizierbaren Vermögenswert oder einer Verbindlichkeit separierbar ist.

Ferner wurde mit den Improvements to IFRSs in IAS 38.37 klargestellt, dass eine Gruppe von sich ergänzenden immateriellen Vermögenswerten (complementary intangible assets), deren wirtschaftliche Nutzungsdauer ähnlich ist, als ein einzelner Vermögenswert angesetzt werden darf.

Darüber hinaus wird durch Improvements to IFRSs die Regelung in IAS 38.41 dahin gehend geändert, dass

  • zum einen die Voraussetzung, dass die bilanzierenden Unternehmen regelmäßig am Kauf oder Verkauf immaterieller Vermögenswerte beteiligt sein müssen,
  • als auch dass diese Vermögenswerte einzigartig sein müssen,

gestrichen wird. Ferner wird durch die Improvements to IFRSs klargestellt, dass die genannten Methoden zur indirekten Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts immaterieller Vermögenswerte nur mögliche Beispiele und keine abschließende Aufzählung von Wertermittlungsverfahren sind.
 

Improvements zu IAS 39
Im Rahmen der Überarbeitung des IAS 39 wurde IAS 39.AG30(g) durch die Improvements to IFRSs dahin gehend ergänzt, sodass nunmehr eine variable Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglichen Effektivzins und dem bei Wiederanlage des getilgten Betrags erzielbaren Effektivzins, die den Gläubiger für den erlittenen Zinsverlust entschädigt, einer engen Verbindung zwischen Rückzahlungsoption und Schuldvertrag nicht entgegen steht.

Improvements zu IFRIC 9
Im Rahmen der Improvements to IFRSs wurde beschlossen, nicht nur Verträge, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses im Sinne des IFRS 3 erworben wurden, sondern auch Verträge,

  • die im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen unter Beteiligung von Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter gemeinsamer Beherrschung oder
  • bei Begründung eines Joint Ventures übergehen,

explizit aus dem Anwendungsbereich des IFRIC 9 auszunehmen.
 

Improvements zu IFRIC 16
Durch die Änderung des IFRIC 16 wird mit den Improvements to IFRSs eine Restriktion aufgehoben, wonach Instrumente, die durch den abzusichernden ausländischen Geschäftsbetrieb selbst gehalten werden, aus dem Kreis zulässiger Sicherungsgeschäfte ausgeschlossen wurde.