Immaterielle Vermögenswerte nach HGB und IFRS: Bewertung (Teil 3)

Einen aktivierbaren immateriellen Vermögenswert, den Sie erstmals zu bilanzieren haben, bewerten Sie mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögenswerten ergeben sich gegenüber der Bilanzierung nach HGB bzw. BilMoG kaum Unterschiede.

Die erstmalige Bewertung eines aktivierbaren immateriellen Vermögenswertes erfolgt nach IFRS zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögenswerte nach IFRS
Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögenswerte bewerten Sie nach IAS 38 mit den Anschaffungskosten. Die Bewertung entspricht im Wesentlichen der Bewertung nach BilMoG.

Selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte nach IFRS
Selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte bewerten Sie nach IAS 38 mit ihren Herstellungskosten auf Vollkostenbasis.

Folgebewertung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS
Im Rahmen der Folgebewertung können Sie immaterielle Vermögenswerte nach IFRS entweder nach der bevorzugten Methode (benchmark treatment) oder der alternativ zulässigen Methode (allowed alternative treatment) bewerten.

Die bevorzugte Methode führt die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (historical costs) vermindert um Abschreibungen und eventuelle dauerhafte Wertminderungen fort. Die alternativ zulässige Methode zur Bewertung von immateriellen Vermögenswerten nach IFRS führt demgegenüber zu einer Neubewertung des immateriellen Vermögenswertes zum beizulegenden Zeitwert (fair value). Dieser kann – anders als bei einer Bewertung nach BilMoG – auch über den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegen.

Die Neubewertungsmethode bei immateriellen Vermögenswerten nach IFRS
Für die Neubewertungsmethode zur Bewertung von immateriellen Vermögenswerten nach IFRS ist die Existenz eines aktiven Marktes erforderlich. Hierfür sind für immaterielle Vermögenswerte folgende Bedingungen kumulativ zu erfüllen:

  • Die auf dem Markt gehandelten immateriellen Vermögenswerte sind homogen.
  • Es lassen sich jederzeit vertragswillige Käufer und Verkäufer für immaterielle Vermögenswerte finden.
  • Die Preise für immaterielle Vermögenswerte stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Dieses Verfahren zur Bewertung von immateriellen Vermögenswerten nach IFRS können Sie zum Beispiel für bestimmte Lizenzen, Franchiseverträge oder Distributionsrechte anwenden. Insgesamt ist die Existenz eines aktiven Marktes für immaterielle Vermögenswerte aber wohl eher ein Ausnahmefall. Explizit ausgeschlossen wird die Existenz eines aktiven Marktes vor allem für Markenrechte, Musik- oder Filmrechte oder Patente.

Bei diesem Verfahren zur Bewertung von immateriellen Vermögenswerten nach IFRS müssen Sie ferner beachten, dass die Neubewertung in regelmäßigen Abständen zu wiederholen ist. Hierdurch soll gewährleistet sein, dass der Buchwert der immateriellen Vermögenswerte nicht wesentlich vom Marktwert am Bilanzstichtag abweicht.

Erhöhung des Buchwertes bei immateriellen Vermögenswerten nach IFRS
Eine Erhöhung des Buchwertes von immateriellen Vermögenswerten aufgrund einer Neubewertung können Sie nach IFRS erfolgsneutral in der sogenannten Neubewertungsrücklage im Eigenkapital erfassen.

Abschreibung von immateriellen Vermögenswerten nach IFRS
Immaterielle Vermögenswerte sind nach IFRS – unabhängig von der gewählten Methode der Folgebewertung – planmäßig abzuschreiben. Dabei haben Sie das Abschreibungsvolumen des immateriellen Vermögenswertes bestmöglich über die geschätzte Nutzungsdauer zu verteilen.