IFRS for SMEs: 3. Bilanzierungsgrundsätze

Zu den qualitativen Anforderungen an IFRS for SMEs-Abschlüssen gehören insbesondere Verständlichkeit (understandability), Entscheidungsrelevanz (relevance), Wesentlichkeit (materiality), Verlässlichkeit (reliability), Vollständigkeit (completeness) und Vergleichbarkeit (comparability).

In Abschnitt 2 der IFRS for SMEs werden die qualitativen Anforderungen an Rechnungslegungsinformationen von SME-Abschlüssen definiert. Allerdings sind die Anforderungen der IFRS for SMEs im Unterschied zum Rahmenkonzept nicht hierarchisch strukturiert. Die Bestimmungen zu den im Abschluss zu erfassenden Posten sowie die grundsätzlichen Anforderungen an Ansatz und Bewertung entsprechen jenen des Rahmenkonzepts.

Ansatz und Bewertung nach IFRS for SMEs
Im Unterschied zum Rahmenkonzept enthält Abschnitt 2 ausführliche Grundsätze zu Ansatz und Bewertung von Abschlussposten. Diese sogenannten "pervasive recognition and measurement principles" sind insbesondere bei Regelungslücken heranzuziehen, sofern andere Vorschriften des IFRS for SMEs, die ähnliche Sachverhalte regeln, nicht zur Entscheidungsfindung beitragen können.

Wie bei den full IFRS ist auch beim IFRS for SMEs der Grundsatz der periodengerechten Erfolgsermittlung (accrual principle) und das Saldierungsverbot von Vermögenswerten und Schulden sowie von Erträgen und Aufwendungen zu beachten, sofern in einzelnen Abschnitten der IFRS for SMEs keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.

Zum Ansatz von Vermögenswerten und Schulden in der Bilanz gibt es nach IFRS for SMEs drei Schritte. Im ersten Schritt ist zunächst zu prüfen, ob die Definition eines Vermögenswerts bzw. einer Schuld nach IFRS for SMEs erfüllt ist. Im zweiten Schritt sind nach IFRS for SMEs zusätzliche Ansatzkriterien zu erfüllen. So muss ein Nutzenzufluss/Nutzenabfluss wahrscheinlich und außerdem eine zuverlässige Bewertung möglich sein.

Im dritten Schritt sind postenspezifische Vorgaben der IFRS for SMEs zu beachten, die den einzelnen Abschnitten zu entnehmen sind. Beispielsweise sind nach IFRS for SMEs Eventualschulden zu bilanzieren, die im Rahmen von Unternehmenskäufen erworben werden, obwohl sie die Schulddefinition von IFRS for SMEs nicht erfüllen. Erträge und Aufwendungen werden gemäß Abschn. 2.41 f. von IFRS for SMEs sachlogisch aus dem Ansatz und der Bewertung der zugehörigen Vermögenswerte und Schulden erfasst.

Erstbewertung und Folgebewertung nach IFRS for SMEs
Für die Erstbewertung sehen die Vorschriften in IFRS for SMEs eine Bewertung zu historischen Kosten vor. Bei der Folgebewertung unterscheidet IFRS for SMEs zwischen finanziellen und nicht finanziellen Vermögenswerten und Schulden.

Für die Folgebewertung werden in IFRS for SMEs keine weiteren Grundsätze vorgegeben. Vielmehr erhalten die einzelnen Abschnitte im IFRS for SMEs beispielhafte Regelungen, wie zum Beispiel zur Folgebewertung von Sachanlagen oder Vorräten.

Nicht finanziellen Schulden sind nach IFRS for SMEs in der Regel mit dem Betrag anzusetzen, der nach besten Schätzungen notwendig ist, um die Verpflichtung zum Abschlussstichtag zu erfüllen.

Fair presentation nach IFRS for SMEs
Nach Auffassung des IASB führt die Anwendung der IFRS for SMEs in der Regel zu einer fair presentation, d. h. einer fairen Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von kleinen und mittleren Unternehmen. Dennoch kann es in seltenen Fällen angezeigt sein, nicht nur Zusatzangaben zu machen, sondern sogar von den Normen des IFRS for SMEs abzuweichen, wenn eine Anwendung der IFRS for SMES zu keiner verständlichen Abbildung der Unternehmenssituation führt.