IFRS 9 zur Ablösung von IAS 39 veröffentlicht

IFRS 9 repräsentiert als neuer Standard die erste von drei Phasen zur vollständigen Ablösung von IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung. Mit jedem Abschluss einer Phase werden Teile des IAS 39 gelöscht und die entsprechenden Neuregelungen in IFRS 9 eingefügt.

Der IASB hat am 12. November 2009 IFRS 9, Finanzinstrumente, herausgegeben. Als neuer Standard repräsentiert IFRS 9 die erste von drei Phasen (Klassifizierung und Bewertung, Wertminderung, Sicherungsbeziehungen) zur vollständigen Ablösung von IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung. Mit jedem Abschluss einer Phase werden bestimmte Teile des IAS 39 gelöscht und die neuen Regelungen in IFRS 9 eingefügt. Bis zur zweiten Jahreshälfte 2010 soll IAS 39 durch IFRS 9 vollständig abgelöst sein.

IFRS 9 ändert die bisherigen Vorschriften zur Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten grundlegend. Allerdings beschäftigt sich IFRS 9 zunächst nur mit finanziellen Vermögenswerten. Finanzielle Verbindlichkeiten sind aus dem Anwendungsbereich von IFRS 9 vorerst ausgenommen. Nachfolgend wird auf die wichtigsten Änderungen eingegangen, die sich gegenüber den bisherigen Regelungen des IAS 39 durch IFRS 9 ergeben.

Erstmalige Erfassung finanzieller Vermögenswerte nach IFRS 9
Im Rahmen der ersten Erfassung sind finanzielle Vermögenswerte nach IFRS 9 in die Kategorien

  • Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (fair value) oder
  • Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (amortised cost)

einzuordnen. Eine Folgebewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ist nur möglich, wenn das Geschäftsmodell des Unternehmens das Halten des finanziellen Vermögenswertes zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme vorsieht und die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswertes zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen führen, die ausschließlich Tilgung und Zinszahlungen auf ausstehende Rückzahlungsbeträge darstellen.

Hierzu werden Zinsen als Vergütung für den Zeitwert des Geldes und das Kreditrisiko definiert. Erfüllen Finanzwerte diese beiden Bedingungen nicht, sind sie zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

Der Board beschreibt in Anhang B des Standards IFRS 9, was genau unter den obigen Kriterien zu verstehen ist und gibt hierfür auch einige Beispiele.

Änderungen vorgenommener Kategorisierung nach IFRS 9
Die mit der ersten Erfassung vorgenommene Kategorisierung kann in späteren Perioden im Allgemeinen nicht mehr geändert werden. Eine Änderung der Kategorisierung kommt nach IFRS 9 nur bei der Änderung des Geschäftsmodells in Betracht, in dessen Rahmen der Vermögenswert gehalten wird. Derartige Umkategorisierungen sind nach IFRS 9 zwingend vorzunehmen und ab dem Datum der Umwidmung abzubilden.

Eingebettete Derivate nach IFRS 9
IFRS 9 enthält für eingebettete Derivate die Erleichterung, dass für finanzielle Basisverträge keine Trennung mehr erforderlich ist und somit der Vertrag als Ganzes bewertet wird. Dies gilt nach IFRS 9 auch bei einer Folgebewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten. In den Fällen, in denen der Basisvertrag außerhalb des Anwendungsbereichs liegt, sind nach IFRS 9 weiterhin die Regelungen des IAS 39 anzuwenden.

Erstmaliger Ansatz von Eigenkapitalinstrumenten nach IFRS 9
Für Eigenkapitalinstrumente, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden, sieht IFRS 9 beim erstmaligen Ansatz ein nicht revidierbares Wahlrecht vor, Zeitwertänderungen einschließlich Abgangsergebnisse im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Diese Zeitwertänderungen verbleiben gemäß IFRS 9 im sonstigen Ergebnis. Dementsprechend wurden für diese Finanzinstrumente auch die Regelungen zu Wertminderungen aufgehoben.

Entgegen dem Vorschlag im Standardentwurf werden Dividenden aus diesen Eigenkapitalinvestments allerdings weiterhin in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, sobald der Anspruch nach IAS 18, Umsatzerlöse, entstanden ist und solange die Dividende einen Anlageertrag darstellt.

Erstmalige Anwendung von IFRS 9
IFRS 9 sieht eine retrospektive Anwendung auf alle bestehenden finanziellen Vermögenswerte vor. Für die Kategorisierung der Vermögenswerte sind die Umstände am Tag der Erstanwendung des Standards maßgeblich. Zusätzlich wurden Erleichterungen durch verschiedene Übergangsregelungen geschaffen.

IFRS 9 ist zwingend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine frühere Anwendung von IFRS ist grundsätzlich zulässig.