IASB veröffentlicht überarbeiteten IAS 24

Am 4. November 2009 hat der IABS eine überarbeitete Fassung des IAS 24 - Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen - veröffentlicht. Mit der Änderung des IAS 24 soll insbesondere die Verständlichkeit und Eindeutigkeit des Standardtextes erhöht werden.

Durch die überarbeitete Fassung von IAS 24 werden Regelungen in Bereichen präzisiert, in denen der Standard bisher Inkonsistenzen aufwies oder die praktische Anwendung durch unpräzise Formulierungen erschwert wurde. So wurde im überarbeiteten IAS 24 vor allem die bedeutende Vorschrift des IAS 24.9, die Begriffsbestimmung von nahestehenden Unternehmen und Personen (related party), fundamental überarbeitet.

Ein weiterer Bereich der Überarbeitung von IAS 24 bildet ferner die Einführung einer Erleichterungsvorschrift für Unternehmen, die unter der Beherrschung, der gemeinschaftlichen Führung oder dem maßgeblichen Einfluss der öffentlichen Hand stehen (sogenannte government-related entities).

Nahe stehende Unternehmen und Personen nach IAS 24
Mit der Überarbeitung von IAS 24 hat sich insbesondere die Definition von nahe stehenden Unternehmen und Personen geändert. Für einige Unternehmen wird es daher zu einer Erweiterung des Kreises der nahe stehenden Unternehmen und Personen kommen.

Von dieser Änderung von IAS 24 sind vor allem Unternehmen betroffen, die Teilkonzernabschlüsse aufstellen. Beispielsweise wird mit der Neufassung in IAS 24 das Verhältnis von Tochterunternehmen und assoziierten Unternehmen des gleichen Investors als nahe stehend definiert. Außerdem erfolgt mit dem neuen IAS 24 für mehrstufige Unternehmensverbindungen die Klarstellung, dass die Bezugnahme auf ein assoziiertes Unternehmen bzw. ein Gemeinschaftsunternehmen grundsätzlich auch die Tochterunternehmen dieser Unternehmen beinhaltet.

Somit wird in IAS 24 jetzt bei der Bestimmung der nahe stehenden Unternehmen und Personen nicht nur auf dem maßgeblichen Einfluss bzw. die gemeinschaftliche Führung abgestellt, sondern auch der Konzernverbund (group) berücksichtigt. Ferner wird durch die Neufassung des IAS 24 die Definition auf die Beziehung zwischen Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen des gleichen Investors bzw. zwischen Gemeinschaftsunternehmen des gleichen Investors zueinander erweitert. Diese Unternehmen werden nach IAS 24 zukünftig ebenfalls als zueinander nahe stehend betrachtet.

Gegenseitige Angabepflicht im überarbeiteten IAS 24
Durch die Überarbeitung von IAS 24 sollten auch solche Fälle beseitigt werden, in denen bisher nur eine Partei die Beziehungen zu nahe stehenden Personen bzw. Unternehmen angeben musst. Durch die Überarbeitung von IAS 24 besteht grundsätzlich immer für beide beteiligten Parteien eine Angabepflicht.

Beispiel: Unternehmen A wird von einer natürlichen Person beherrscht. Dieselbe Person ist in der obersten Überwachungsebene (key management personnel) von Unternehmen B tätig. Nach der bisherigen Fassung von IAS 24 bestanden nur für Unternehmen B Angabepflichten bezüglich der Transaktionen mit Unternehmen A. Durch die Überarbeitung von IAS 24 hat auch das Unternehmen A Angaben zu diesen Transaktionen zu machen.

Angabepflichtige Geschäfte nach IAS 24
Mit der Überarbeitung von IAS 24 erfolgen auch Anpassungen bezüglich der Definition der (angabepflichtigen) Geschäfte. In diesem Zusammenhang kann es durch die Überarbeitung von IAS 24 zu einer weiteren Ausweitung der Angaben kommen, da auch schwebende Geschäfte (executory contracts) unter die berichtspflichtigen Geschäftsvorfälle fallen.

Unternehmen der öffentlichen Hand nach IAS 24
Ferner sieht der überarbeitete IAS 24 für Unternehmen der öffentlichen Hand (government-related entities) durch Einführung einer neuen Befreiungsvorschrift weitgehende Erleichterungen der Angabepflichten vor. Government-related entities sind nach IAS 24 Unternehmen, die unter der Beherrschung, der gemeinschaftlichen Führung oder dem maßgeblichen Einfluss eines "government" stehen. Hierbei bezieht sich der Begriff "government" auf Regierungsbehörden, Institutionen mit hoheitlichen Aufgaben und ähnlichen Körperschaften.

In der Neufassung von IAS 24 ist die Inanspruchnahme der Befreiungsvorschrift nicht an konkrete Voraussetzungen geknüpft. Anders als noch im Änderungsentwurf zu IAS 24 vorgesehen können damit alle government-related entities die Befreiung von den Angabepflichten in Anspruch nehmen.

Die Befreiung in IAS 24 bezieht sich sowohl auf die Angaben bezüglich der Transaktionen des berichtenden Unternehmens mit dem government selbst als auch auf Aussagen bezüglich der Transaktionen mit anderen government-related entities. Beim berichtenden Unternehmen erfolgen aufgrund der Befreiung in IAS daher nur die folgenden Mindestangaben:

  • Angabe des beteiligten government und seiner Möglichkeiten zur Einflussnahme auf das Unternehmen differenziert nach Beherrschung, gemeinschaftlicher Führung oder maßgeblichem Einfluss,
  • Nennung der Art und des Wertes individuell bedeutender Transaktionen,
  • allgemeine Angaben zu Art und Umfang von Transaktionen, die insgesamt von Bedeutung sind (collectively-significant transactions).

Erstmalige Anwendung der Neufassung von IAS 24
Erstmals soll die überarbeitete Fassung von IAS 24 verpflichtend auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen. Dabei erfolgt die Anwendung des neuen IAS 24 retrospektiv. Eine frühere Anwendung von IAS 24 soll zulässig sein. Insbesondere soll die Möglichkeit bestehen, die Befreiungsvorschrift für government-related entities in IAS 24 vorzeitig in Anspruch zu nehmen.