Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) 2011: Wahlrechte

GWG (geringwertige Wirtschaftsgüter) sind selbstständig nutzungsfähig. Die Anschaffungskosten dürfen im Jahr 2011 einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten haben Wahlrechte bei der Abschreibung.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten 2011 bestimmte Grenzen nicht übersteigen.

GWG sind selbstständig nutzbar
Zu den typischen GWG gehören bewegliche Vermögensgegenstände, die selbstständig nutzbar sind, wie zum Beispiel Kaffeemaschinen, Kleinmöbel, Werkzeuge, Computerprogramme, Bürocontainer, Kameras etc.

Die Nutzungsdauer eines GWG muss auch 2011 mindestens ein Jahr betragen, da ansonsten eine Aktivierung zum Jahresabschluss nicht in Betracht kommt.

GWG sind keine unselbstständigen Wirtschaftsgüter
Nicht zu den GWG gehören alle Vermögensgegenstände, die nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können. Ein typisches Beispiel für ein solches Wirtschaftsgut ist ein Computermonitor, da sich dieser ohne PC nicht selbstständig nutzen lässt. Weitere Beispiele: Computermaus, Softwareupdates, Regalteile etc.

Handelt es sich bei Vermögensgegenständen nicht um GWG und sind diese nicht selbstständig nutzbar, können sie u. U. einem bereits angeschafften Wirtschaftsgut zugerechnet werden. In diesem Fall würde es sich um nachträgliche Anschaffungskosten handeln. Ferner könnte es sich um Erhaltungsaufwand handeln, der sofort als Aufwand zu erfassen wäre.

GWG 2011: Wahlrechte
Die Anschaffungskosten von GWG durften bis zum 31. Dezember 2007 die Grenze von 410,00 Euro netto nicht überschreiben. Diese Grenze wurde zum 1. Januar 2010 wieder eingeführt. Somit gilt die GWG-Grenze von 410,00 Euro auch 2011. Allerdings mit dem Unterschied, dass Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten seit 1. Januar 2010 – und damit auch 2011 – ein Wahlrecht zwischen drei verschiedenen GWG-Abschreibungsverfahren haben.

Unternehmen der Gewinneinkunftsarten, wie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und Selbstständige Tätigkeit, können GWG im Jahr 2011 wie folgt behandeln:

  • Normalabschreibung über die Nutzungsdauer
  • Bei Anschaffungskosten bis 410,00 Euro: Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG)
  • Bei Anschaffungskosten zwischen 150,00 und 1.000,00 Euro: Poolabschreibung und Bildung eines Sammelpostens

Damit können GWG mit Anschaffungskosten bis 150,00 im Jahr 2011 sofort als Betriebsausgabe erfasst werden.

GWG 2011 mit Anschaffungskosten von 150 bis 410 Euro
Für GWG im Wert zwischen 150,00 und 410,00 Euro muss ein GWG-Verzeichnis angelegt werden, das sowohl den Tag der Anschaffung als auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten ausweist. Lasen sich diese Angaben ohne Weiteres aus der Buchführung entnehmen, etwa auf einem separaten Buchungskonto, kann auf das Verzeichnis verzichtet werden.

GWG 2011 mit Anschaffungskosten von über 410 bis 1.000 Euro
Für GWG mit Anschaffungskosten über 410,00 Euro bis 1.000,00 Euro können Steuerpflichtige der Gewinneinkunftsarten 2011 die Poolabschreibung wählen (§ 6 Abs. 2a EStG).  Diese GWG werden 2011 in einen Sammelposten aufgenommen, der 5 Jahre lang gleichmäßig mit jeweils 1/5 abgeschrieben wird (Poolabschreibung).

Das Besondere bei diesen GWG: Die betriebsübliche Nutzungsdauer oder zwischenzeitliche Veräußerungen einzelner GWG in 2011 oder später spielt für die Abschreibung keine Rolle.