Geringwertige Wirtschaftsgüter: Wahlrechte

Für die steuerliche Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) mit Anschaffungskosten bis 1.000 Euro gibt es einige steuerliche Wahlrechte. Hier finden Sie Details.

Gemäß einem BMF-Schreiben gelten für die steuerliche Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) einige Wahlrechte.

Geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren, beweglichen und einer selbstständigen Nutzung fähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (netto) für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen (Geringwertige Wirtschaftsgüter).

Für gleichartige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150,01 und 1.000 Euro kann im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Absatz 2a EStG).

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Grundsätze für Wahlrechte
Die Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich durch Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach Maßgabe der §§ 7 ff. EStG unter Berücksichtigung der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes gewinnmindernd als Betriebsausgaben abzuziehen. Darüber hinaus bestehen für geringwertige Wirtschaftsgüter aber folgende Wahlrechte:

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Wahlrechte für Aufwendungen bis 150 Euro
Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 Euro können in voller Höhe gemäß § 6 Absatz 2 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Wahlrecht kann für geringwertige Wirtschaftsgüter individuell in Anspruch genommen werden (wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht).

Bei Anwendung des § 6 Absatz 2 EStG bestehen bei diesen geringwertigen Wirtschaftsgütern zur Ausübung des Wahlrechtes mit Ausnahme der buchmäßigen Erfassung des Zugangs keine weiteren Aufzeichnungspflichten. Es ist aus steuerlicher Sicht nicht erforderlich, die geringwertigen Wirtschaftsgüter in ein Inventar aufzunehmen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Wahlrechte zwischen 150,01 und 1.000,00 Euro
Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150,01 und 410,00 Euro besteht zunächst das Wahlrecht, diese im maßgebenden Wirtschaftsjahr in voller Höhe gemäß § 6 Absatz 2 EStG als Betriebsausgaben zu behandeln.

Um für geringwertige Wirtschaftsgüter dieses Wahlrecht auszuüben sind diese unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des Einlagewertes in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Ein Verzeichnis ist nicht erforderlich, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

Darüber hinaus können die Aufwendungen für die geringwertigen Wirtschaftsgüter im maßgebenden Wirtschaftsjahr gemäß § 6 Absatz 2a EStG in einem Sammelposten erfasst werden. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich und damit für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro in Anspruch genommen werden (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht).

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Wahlrechte zwischen 410,01 und 1.000,00 Euro
Für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen von mehr als 410 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro besteht das Wahlrecht, diese in einem Sammelposten zu erfassen.

Dieses Wahlrecht für geringwertige Wirtschaftsgüter kann nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen zwischen 410,01 Euro und 1.000,00 Euro in Anspruch genommen werden (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht).