Eigene Anteile (treasury shares) nach IFRS

Eigene Anteile (treasury shares) sind nach IAS 32 - unabhängig vom Grund für den Rückkauf - nicht als Vermögenswert auf der Aktivseite anzusetzen, sondern auf der Passivseite vom Eigenkapital abzuziehen.

Es gibt viele Gründe, warum eine Gesellschaft eigene Anteile (treasury shares) erwirbt. Recht häufig ist z. B. der folgender Fall anzutreffen: Die Gesellschafter einer Familien-GmbH zerstreiten sich und einige Gesellschafter wollen daraufhin die Gesellschaft verlassen. Nachdem der Wert für die einzelnen Anteile im Rahmen einer Unternehmensbewertung festgelegt wurde, kaufen die verbleibenden Gesellschafter einen Teil der Anteile zurück.

Um zum Beispiel wichtige Mitarbeiter an die Gesellschaft zu binden, kauft die GmbH die restlichen Anteile selbst zurück, um diese eventuell später an diese Mitarbeiter veräußern zu können.

IFRS weist eigene Anteile auf der Passivseite aus
Eigene Anteile (treasury shares) sind nach International Accounting Standard 32 (IAS 32) – unabhängig vom Grund für den Rückkauf – nicht als Vermögenswert auf der Aktivseite anzusetzen, sondern auf der Passivseite vom Eigenkapital abzuziehen. Die bilanzielle Abbildung wird dabei immer erfolgsneutral vorgenommen, egal ob

  • ein Kauf,
  • ein Verkauf,
  • eine Ausgabe oder
  • eine Einziehung von eigenen Anteilen erfolgt.

Für die erfolgsneutrale Saldierung der eigenen Anteile mit dem Eigenkapital stehen im Prinzip 3 verschiedene Methoden zur Verfügung, auch wenn diese in IAS 32 nicht explizit genannt werden. Es besteht dabei ein Wahlrecht, welche Methode angewendet wird.

Anschaffungskosten-methode
(cost method)

Nennwertmethode
(par value method)
Modifizierte Nennwertmethode
(modified par value method)
Die Anschaffungskosten für eigene Anteile werden in einer Summe vom Eigenkapital abgezogen. Die Anschaffungskosten für eigene Anteile werden in den Nominalbetrag der erworbenen eigenen Anteile und einen darüber hinaus gehenden Betrag zerlegt. Die Anschaffungskosten für eigene Anteile werden ggf. noch weiter zerlegt auf alle betroffenen Eigenkapitalkategorien, z. B. wenn der Kaufpreis auch noch nicht ausgeschüttete Gewinne betrifft.
Bilanzausweis:
Der Ausweis erfolgt als letzte Position des Eigenkapitals.
Bilanzausweis:

  • Der Nominalbetrag wird mit dem gezeichneten Kapital verrechnet.
  • Der Differenzbetrag wird mit einer Kapital- oder Gewinnrücklage verrechnet.
Bilanzausweis:
Der den Nominalbetrag übersteigende Betrag wird – wie bei der Nennwertmethode – in Kapitalrücklage und Gewinnrücklage aufgeteilt. Die Zuordnung ist somit noch differenzierter.

In der betrieblichen Praxis haben nur die ersten beiden Methoden Bedeutung gewonnen, wobei das erste Verfahren am einfachsten anzuwenden ist (Abzug in einer Summe). Die zweite Methode wird insbesondere dann gewählt, wenn die tatsächlich von Außenstehenden gehaltenen Anteile ausgewiesen werden sollen.

Hinweis: Bei der Nennwertmethode erfolgt eine Verrechnung mit den Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen auch dann, wenn diese dadurch negativ werden sollte.

Ausweis eigener Anteile nach HGB
Anders als nach IAS/IFRS werden eigene Anteile nach dem HGB auf der Aktivseite innerhalb des Umlaufvermögens im Rahmen der Wertpapiere ausgewiesen (§ 266 Abs. 2 B. III. 2 HGB). Gleichzeitig wird nach § 272 Abs. 4 HGB für die erworbenen eigenen Anteile eine Rücklage in gleicher Höhe gebildet.

Diese Rücklage hat die Funktion einer Ausschüttungssperre und darf erst wieder aufgelöst werden, wenn die eigenen Anteile entweder bilanziell oder wertmäßig nicht mehr ausgewiesen werden. Die Bildung der Rücklage ist im Erwerbsjahr vorzunehmen.

Aus der folgenden Übersicht geht hervor, aus welcher Eigenkapitalposition die Rücklage zu bilden ist:

Erlaubte Eigenkapitalposition Verbotene Eigenkapitalposition
  • Bilanzergebnis
  • Frei verfügbare Gewinnrücklagen
  • Kapitalrücklage, soweit es sich um andere Zuzahlungen der Gesellschafter in das Eigenkapital handelt (z. B. Erlass von Forderungen)
  • Satzungsmäßige Rücklagen
  • Zweckgebundene Rücklagen
  • Kapitalrücklagen, soweit es nicht um andere Zuzahlungen der Gesellschafter in das Eigenkapital handelt (z. B. Ausgabeaufgeld bei Anteilsausgabe)

Die Rücklage für eigene Anteile wird im Jahresabschluss des Geschäftsjahres gebildet, in dem die eigenen Anteile erworben werden, wobei bereits bei Erstellung der Bilanz die Einstellung vorzunehmen ist.

Stehen für die Einstellung in die Rücklage für eigene Anteile keine freien Rücklagen zur Verfügung, ist durch die Zuführung ggf. ein Bilanzverlust auszuweisen.