E-Bilanz: Dürfen Sie die Steuerbilanz in Papierform einreichen?

Die E-Bilanz ist ab 2012 grundsätzlich Pflicht. Die Finanzverwaltung räumt Ihnen aber noch eine Schonfrist ein und wird es nicht beanstanden, wenn Sie Ihre Steuerbilanz noch einmal in Papierform einreichen.

Die E-Bilanz ist grundsätzlich schon für das Jahr 2012 eine Pflichtübung, denn ab dem Jahr 2012 ist Ihr Unternehmen dazu verpflichtet, die steuerliche Bilanz und GuV elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Diese Neuregelung zur E-Bilanz greift erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.

Hintergrundinfo zur E-Bilanz

Die Diskussion zur E-Bilanz begann schon im Jahr 2008 im Zuge des Steuerbürokratieabbaugesetzes. Getreu dem Motto "Die E-Bilanz kommt noch früh genug zu spät!" ignorierten fast alle bilanzierenden Unternehmen dieses brisante Thema. Doch inzwischen wurde vom Bundesfinanzministerium (BMF) ein finales Anwendungsschreiben zur E-Bilanz veröffentlicht.

Nach diesem Anwendungsschreiben sind ab dem Jahr 2012 Unternehmen dazu verpflichtet, die steuerliche Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch zu übermitteln.  Dabei umfasst die E-Bilanz keinesfalls nur die Bilanz und GuV, sondern u. U. auch die Ergebnisverwendung und ggf. Überleitungsrechnungen von der Handels- auf die Steuerbilanz.

E-Bilanz: Schonfrist für das Jahr 2012

Die Übermittlung der Daten erfolgt im XBRL-Standard (XBRL = extensible Business Reporting Language). Für das Jahr 2012 wird es die Finanzverwaltung aber nicht beanstanden, wenn Sie die Bilanz und GuV noch nicht nach diesem Standard übermittelt, sondern die Unterlagen in Papierform einreichen.

Sie können daher noch einmal selbst entscheiden, ob sie die E-Bilanz bereits 2012 – quasi zu Übungszwecken – freiwillig elektronisch übermitteln oder aber die herkömmlichen schriftlichen Jahresabschlussunterlagen einreichen. Dieses Wahlrecht gilt einmalig für das kalendergleiche Wirtschaftsjahr 2012 beziehungsweise das abweichende Wirtschaftsjahr 2012/2013.