E-Bilanz: Die elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV wird zur Pflicht

Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz hat der Gesetzgeber die elektronische Übermittlung des Inhalts der GuV und Bilanz (E-Bilanz) sowie einer ggf. notwendigen Überleitungsrechnung beschlossen.

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, haben den Inhalt der Bilanz sowie der GuV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Ein BMF-Schreiben informiert über Einzelheiten der E-Bilanz (BMF-Schreiben IV C 6 – S 2133-b/0, 2009/0865962).

Elektronische Übermittlung der E-Bilanz
Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz wurde durch § 5b EStG die elektronische Übermittlungsmöglichkeit des Inhalts der Bilanz, der GuV sowie einer gegebenenfalls notwendigen Überleitungsrechnung vorgesehen. Ferner wurde eine einheitliche Form der Übermittlung von E-Bilanz, Steuererklärungen und weiteren steuererheblichen Unterlagen geschaffen.

Die Überleitungsrechnung zur E-Bilanz
Enthält die E-Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und ebenfalls nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (sogenannte Überleitungsrechnung).

Stattdessen kann der Steuerpflichtige auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln (§ 5b Absatz 1 Satz 3 EStG).

Auch bei der E-Bilanz sind die Grundsätze der Bilanzklarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Absatz 2 HGB) und Ansatz- und Bewertungsstetigkeit (§ 246 Absatz 3, § 252 Absatz 1 Nummer 6 HGB) zu beachten.

Form und Inhalt der Übermittlung der E-Bilanz
Der Inhalt der E-Bilanz sowie der GuV ist in Form eines XBRL-Datensatzes auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln.

XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen. XBRL ermöglicht es, Daten in standardisierter Form aufzubereiten und mehrfach – etwa neben der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger zur Information von Geschäftspartnern, Kreditgebern, Aufsichtsbehörden oder Finanzbehörden – zu nutzen. Es bietet sich nach Ansicht der Finanzbehörden daher an, XBRL für die Übermittlung der E-Bilanz zu nutzen.

XBRL zur Übertragung der E-Bilanz
Bei der Festlegung des zu übermittelnden Dateninhalts für die E-Bilanz wird grundsätzlich von der HGB-Taxonomie des XBRL Deutschland e. V. ausgegangen. Die Taxonomien bilden die allgemeinen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften ab und enthalten u.a. die Module Bilanz, GuV, Ergebnisverwendung, Kapitalkontenentwicklung und Anhang.

Soweit spezielle Rechnungslegungsvorschriften gelten, existieren hierzu Spezial-Taxonomien/Taxonomie-Erweiterungen. Zur Festlegung des nach § 5b EStG zu übermittelnden Datensatzes für die E-Bilanz werden diese Taxonomien erweitert, um alle nach steuerlichen Vorschriften erforderlichen Positionen abzudecken. Verpflichtend zu übermittelnde Positionen werden als solche gekennzeichnet (Mindestanforderungen).

Wird die E-Bilanz in Form einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung übermittelt, können auch vom Taxonomie-Schema abweichende individuelle Positionen übermittelt werden. 

Härtefallregelungen zur E-Bilanz
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung der E-Bilanz verzichten.

Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn eine elektronische Übermittlung der E-Bilanz für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Hiervon ist auszugehen, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung der E-Bilanz nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

Pflicht zur Übermittlung der E-Bilanz
Liegt keine Härtefallregelung vor, kann die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz durch Androhung und gegebenenfalls Festsetzung eines Zwangsgeldes (§§ 328 ff. AO) durchgesetzt werden.

Die E-Bilanz ist erstmals für Wirtschaftsjahre elektronisch zu übermitteln, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Das BMF-Schreiben mit Einzelheiten zur E-Bilanz steht im Internet zum Download zur Verfügung.