Fehlerhafte Rechnungslegungen sind bekannt zu machen

Seit über 5 Jahren hat die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) mit Sitz in Berlin über 600 Prüfungen abgeschlossen. Je nach Jahr waren zwischen 17 und 27 % der Rechnungslegungen fehlerhaft.

Rechnungslegung nach IAS/IFRS als Herausforderung (nicht nur für die Kleinen)
Seit 2005 prüft die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung die Abschlüsse der in- und ausländischen Unternehmen (Regelung gem. § 342b Abs. 2 Satz 2 HGB), die Wertpapiere i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG ausgegeben haben und die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind.

Nicht nur für kleine und mittelgroße Unternehmen, sondern auch für große Firmen stellt die Bewältigung der komplexen Regelungen der Rechnungslegung nach IAS/IFRS eine Herausforderung dar.

Häufigste Fehlerarten (2005 – 2010)
Zu den häufigsten Fehlerarten während der bisher durchgeführten Prüfungen zählen laut dem Tätigkeitsbericht 2010 die folgenden:

• Unternehmenserwerb und -verkauf
• Anhangangaben
• Latente Steuern
• Finanzinstrumente (Ausweis und Angaben)
• Kapitalflussrechnung

Fehlerhafte Rechnungslegungen sind bekannt zu machen
Fehler in den Rechnungslegungen, die während der DPR-Prüfung festgestellt worden sind, sind nicht nur zu korrigieren, sondern auch zu veröffentlichen. Das ist in § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG geregelt:

"Die Bundesanstalt ordnet an, dass das Unternehmen den von der Bundesanstalt oder den von der Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Unternehmen festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung bekannt zu machen hat."

Die Veröffentlichung einer fehlerhaften Rechnungslegung schadet dem Image
Ein Großteil der Unternehmen befürchten Imageschäden durch die Veröffentlichung einer fehlerhaften Rechnungslegung im Zuge eines Enforcement-Verfahrens. Auch Investoren betrachten veröffentlichte DPR-Fehlerfeststellungen als negatives Signal. Auf lange Sicht sind bei Unternehmen, die einen Fehler veröffentlichen müssen, starke Abschläge auf die Kurse der gehandelten Wertpapiere zu verzeichnen.

Fehlerbekanntmachungen im Elektronischen Bundesanzeiger
Die bisherigen Fehlerveröffentlichungen können auf den Internetseiten des Elektronischen Bundesanzeigers (EBanz) eingesehen werden. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

  1. Aufruf der Website des Elektronischen Bundesanzeigers: http://www.ebundesanzeiger.de
  2. Anklicken des Reiters "Suchen"
  3. Eingabe des Suchbegriffs "Fehlerbekanntmachungen" im Bereich "Rechnungslegung/Finanzberichte"
  4. Anklicken der Schaltfläche "Suchen"

Die meisten Unternehmen akzeptieren Hinweise und Feststellungen der DPR
Bei den meisten geprüften Unternehmen, die fehlerhafte Rechnungslegungen erstellt haben, besteht die Bereitschaft, die Rügen der Prüfstelle zu akzeptieren (so ist es in etwa 70 % der Fälle).

Zu einer Überprüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kommt es in weiteren etwa 30 % der gerügten Fälle. Vor Gericht kamen seit 2005 nur acht Fälle, wobei in sechs von ihnen, die zwischenzeitlich entschieden worden sind, das Verfahren zugunsten der Prüfstelle ausgegangen ist.