Die Zahlungsbedingung documents against payment

Die Zahlungsbedingung documents against payment (D/P, Dokumente gegen Zahlung) regelt neben der Kondition D/A (documents against acceptance, Dokumente gegen Akzept) ein Dokumenteninkasso-Geschäft. Der Exporteur kann bei D/P-Geschäften davon ausgehen, dass die Ware nur bei Gegenleistung ausgehändigt wird.

Exportgeschäften unterscheiden sich in einigen Bereichen deutlich von Inlandsgeschäften. Insbesondere spielen Sicherheiten eine sehr viel größere Rolle.

Selbstverständlich will man auch bei einem Geschäft mit einem Kunden im Ausland möglichst sicher sein, die vereinbarte Leistung auch zu bekommen. Deutsche Exporteure sichern ihre Forderungen zum Beispiel mit einer besonderen Zahlungsbedingung ab, die im internationalen Handel seit Langem gültig ist, der Zahlungsbedingung D/P – documents against payment.

Wenn der Exporteur mit seinem Kunden die Zahlungsbedingung D/P vereinbart, so wird seinem Kunden die Ware nur bei der vereinbarten Gegenleistung übergeben.

Hierzu beauftragt der deutsche Exporteur zunächst seine Bank mit dem Inkassovorgang, der die genauen Weisungen des deutschen Exporteurs an die Bank enthält. Die Bank überprüft, ob alle erhaltenen Unterlagen und Dokumente den Angaben des D/P-Geschäfts entsprechen. Ist dies der Fall, so schickt sie die Unterlagen an eine beauftragte Bank im Empfängerland des Kunden. Die empfangende Bank wird dann dem Käufer die Dokumente vorlegen, um die Zahlung abzuwickeln.