von Michael Konetzny, veröffentlicht in Controlling
Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer erklärt dieser gegenüber seinem Arbeitgeber einseitig die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung des Arbeitnehmers braucht vom Arbeitgeber nicht angenommen zu werden, um wirksam zu sein. Der Zugang der Kündigungserklärung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber reicht für die Wirksamkeit der Kündigung vollkommen aus.
Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer kann als ordentliche (fristgerechte) Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist oder bei Vorliegen eines "wichtigen Grundes" als außerordentliche (fristlose) Kündigung erklärt werden.
Für eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer ist grundsätzlich keine Begründung erforderlich, um rechtswirksam zu sein. Die Eigenkündigung ist aber an die Kündigungsfristen und Termine gebunden.
Für Arbeiter und Angestellte gelten einheitliche gesetzliche Kündigungsfristen. Die Grundkündigungsfrist, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhalten haben, beträgt vier Wochen (28 Kalendertage) zur 15ten des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats.
Ausnahmen:
Die Kündigung durch den Arbeitnehmer muss deutlich und zweifelsfrei sein. Unklarheiten gehen zulasten des Kündigenden. Der Arbeitnehmer muss den Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll, eindeutig angeben. Ansonsten ist von einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer zum nächstmöglichen Termin auszugehen.
Eine Teilkündigung durch den Arbeitnehmer ist unzulässig. Einzelne Bestimmungen des Arbeitsvertrages dürfen durch den Arbeitnehmer nicht gekündigt werden. Dafür bedarf es vielmehr einer sogenannten Änderungskündigung.
Eine Änderungskündigung durch den Arbeitnehmer bezweckt die Änderung einzelner Arbeitsbedingungen, führt aber zur Beendigung des gesamten Arbeitsvertrages, wenn der Arbeitgeber der angebotenen Änderung nicht zustimmt.
Eine Änderungskündigung durch den Arbeitnehmer ist auch als außerordentliche Kündigung zulässig, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen unabweisbar notwendig ist (siehe unten).
Die Kündigung durch den Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen. Seit dem 1. Mai 2000 ist eine fristgerechte oder fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich erklärt wurde.
Eine mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer führt nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Will der Arbeitnehmer an seiner mündlich geäußerten Kündigung festhalten, muss er sie erneut schriftlich erklären.
Eine vom Arbeitnehmer schriftlich erklärte Kündigung kann von diesem nicht einseitig zurückgenommen werden.
Für eine außerordentliche, fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist ein wichtiger Grund erforderlich, der ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer muss die unausweichlich letzte Maßnahme für den Arbeitnehmer sein, d. h. alle nach den Umständen milderen Mittel - insbesondere eine ordentliche Kündigung - müssen erschöpft sein.
Als Gründe für die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer kommen u. a. in Betracht

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