Der Prognosebericht vor dem Hintergrund der Krise

Der DSR nimmt unter Berücksichtigung der derzeitigen Wirtschaftskrise Stellung zum Prognosebericht gemäß DRS 15 - Lageberichterstattung. In der Stellungnahme erläutert der DSR die Anforderungen an den Prognosebericht vor dem Hintergrund der außergewöhnlichen Umstände der aktuellen Wirtschaftskrise.

Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) nimmt unter besonderer Berücksichtigung der durch die Wirtschaftskrise nur schwer einschätzbaren künftigen wirtschaftlichen Entwicklung Stellung zum Prognosebericht gemäß DRS 15 – Lageberichterstattung. Der DSR hat sich zur Veröffentlichung der Hinweise zum Prognosebericht entschieden, da die Frage nach einer angemessenen Berücksichtigung dieser Beeinträchtigungen im Rahmen der Prognoseberichterstattung an ihn herangetragen wurde.

In den Hinweisen zum Prognosebericht erläutert der DSR die sachgerechte Auslegung der in § 315 HGB und DRS 15 kodifizierten Anforderungen an den Prognosebericht vor dem Hintergrund der außergewöhnlichen Umstände der aktuellen Wirtschaftskrise. Einen vollständigen Verzicht auf den Prognosebericht und auf qualitative Trendaussagen hält der DSR für nicht vertretbar.

Grundsätzliches zum Prognosebericht
Das Handelsgesetzbuch verlangt in § 315 Abs. 1 HGB vom Prognosebericht, dass er die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken beurteilt und erläutert. Ferner sind die dem Prognosebericht zugrunde liegende Annahmen anzugeben. Diese Anforderungen werden durch DRS 15 insbesondere wie folgt konkretisiert:

  • Gemäß Tz. 84 ist im Prognosebericht die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns mit den wesentlichen Chancen und Risiken für die beiden nächsten Geschäftsjahre zu beurteilen und zu erläutern.
  • Die Unternehmensleitung hat im Prognosebericht ihre Erwartungen über die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns zu erläutern und diese zu einer Gesamtaussage zu verdichten. Dabei sind positive oder negative Entwicklungstrends sowie deren wesentliche Einflussfaktoren im Prognosebericht anzugeben (Tz. 85).
  • Hierbei ist im Prognosebericht die erwartete Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, z.B. der Konjunktur, soweit sie für die Entwicklung des Konzerns von Bedeutung sind, und die erwarteten Branchenaussichten darzustellen (Tz. 88).
  • Ferner sind im Prognosebericht die Erwartungen der Unternehmensleitung zur weiteren Entwicklung der Ertragslage und der Finanzlage darzustellen und mindestens als positiver oder negativer Trend zu beschreiben (Tz. 89).

Der Prognosebericht vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise
Weder § 315 HGB noch DRS 15 enthalten Sonderregelungen zum Prognosebericht, die eine Situation wie die momentane Weltwirtschaftskrise berücksichtigen. In seiner Erläuterung zum Prognosebericht macht der DSR deutlich, dass die außergewöhnlichen Umstände der aktuellen Weltwirtschaftskrise und die damit verbundenen Unsicherheiten die Prognosefähigkeit vieler Unternehmen deutlich über das normale Maß hinaus beeinflussen. Ein vollständiger Verzicht auf den Prognosebericht und insbesondere qualitative Trendaussagen sind nach Auffassung des DSR aber nicht vertretbar.

Trendaussagen im Prognosebericht
Angesichts der momentanen Schwierigkeiten zur Herleitung vollständiger Prämissen, auf denen zukunftsbezogene Aussagen basieren, sind nach Ansicht des DSR aber Trendaussagen im Prognosebericht zulässig, die allgemeiner und weniger konkret formuliert werden. In Bezug auf Trendaussagen für das übernächste Geschäftsjahr oder längerfristige Zeiträume sind im Prognosebericht weiter abnehmende Anforderungen als sachgerecht anzusehen.

In diesem von Unsicherheit geprägten wirtschaftlichen Umfeld sind nach dem Statement des DSR im Prognosebericht keine eindimensionalen Trendaussagen zu fordern. Alternativ können im Prognosebericht daher z. B. auch mehrdimensionale Trendaussagen auf der Grundlage verschiedener Szenarien (Positiv- und/oder Negativszenarien) gegeben werden. Hierbei sind die Auswirkungen der jeweils wesentlichen Einflussfaktoren im Prognosebericht zu erläutern.

Interne Trendaussagen und Prognosebericht
Die Trendaussagen im Prognosebericht müssen mit den unternehmensintern festgelegten Trendaussagen allerdings im Einklang stehen. So ist es nach dem Statement des DSR z. B. nicht zulässig, dem Aufsichtsrat verschiedene Szenarien zu präsentieren und dabei einen bestimmten Trend als hochwahrscheinlich darzustellen, und gleichzeitig im Prognosebericht Trends für verschiedene Szenarien zu erläutern, ohne darauf einzugehen, dass einer der dargestellten alternativen Trends als hochwahrscheinlich angesehen wird.

Weitere Berichterstattungspflichten im Prognosebericht
Die weiteren Berichterstattungspflichten des DRS 15 zum Prognosebericht umfassen

  • die Darstellung der erwarteten Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Prognosebericht,
  • das gesonderte Eingehen im Prognosebericht auf die voraussichtliche Entwicklung der Segmente (falls der Konzernabschluss eine Segmentberichterstattung umfasst) sowie
  • die Verdichtung der Erwartungen über die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns zu einer Gesamtaussage im Prognosebericht.

Diese Berichtsaspekte des Prognoseberichtes sind in der momentanen Situation allerdings entweder Grundlage der bestehenden Unsicherheiten oder von diesen gleichermaßen wie Trendaussagen tangiert. Nach Auffassung des DSR gilt für diese Berichterstattungspflichten im Prognosebericht daher ebenso, dass die für Trendaussagen beschriebenen Auslegungen analog angewendet werden können.

Die vollständigen Hinweise zum Prognosebericht stehen als Download zur Verfügung.