von Michael Konetzny, veröffentlicht in Controlling
Sparen Sie mit dem Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlagen
Seit Anfang 2007 können kleinere Unternehmen für geplante Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der geplanten Anschaffungskosten, maximal aber 200.000 Euro ansetzen. Das können Sie jetzt auch für Photovoltaikanlagen nutzen.
Durch den Investitionsabzugsbetrag werden im Jahr der Anschaffung die Anschaffungskosten des Vermögensgegenstands (z. B. einer Photovoltaikanlage) um 40 Prozent erfolgswirksam gemindert, um damit die steuerliche außerbilanzielle Gewinnerhöhung im Anschaffungsjahr wieder zu neutralisieren.
Voraussetzung dafür, einen Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlagen in Anspruch zu nehmen, ist das Nicht-Erreichen bestimmter Gewinngrenzen. Diese Gewinngrenzen beim Investitionsabzugsbetrag wurden zum Jahreswechsel 2011 angehoben.
Vor 2011 konnten Unternehmen in ihrer Steuererklärung einen Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlagen geltend machen, wenn der Gewinn des Vorjahres im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung höchstens 200.000 Euro betrug. Bei bilanzierenden Unternehmern lag die Grenze beim Betriebsvermögen bei 335.000 Euro. Ab 2011 gelten demgegenüber die Werte 100.000 bzw. 235.000 Euro.
Nur wenn diese neuen Grenzen nicht überschritten werden, dürfen Unternehmer in dem Jahr, in dem sie die Photovoltaikanlage tatsächlich anschaffen, und in den folgenden vier Jahren auf den 60-prozentigen Restwert noch einmal bis zu 20 Prozent Sonderabschreibung zusätzlich zur üblichen Abschreibung geltend machen (§ 7g Abs. 5 EStG).
Ein Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlagen setzt voraus, dass die Anlage voraussichtlich bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres von einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs angeschafft wird.
Darüber hinaus setzt der Investitionsabzugsbetrag eine Angabe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen voraus.
Wenn bilanzierende Unternehmen den Investitionsabzugsbetrag für eine Photovoltaikanlage in Anspruch nehmen, kann es im Einzelfall zur Bildung passiver latenter Steuern kommen.
Ausführliche Hinweise zur Bildung von latenten Steuern beim Investitionsabzugsbetrag finden Sie in einem weiteren Beitrag.

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