Das Finanzamt zahlt Körperschaftsteuerguthaben aus

Lange genug hat es ja gedauert. Doch jetzt beginnt das Finanzamt mit der Rückzahlung von Körperschaftsteuerguthaben. Die erste Rate ist am 30.09.2008 fällig.

Ein kurzer Rückblick auf das Jahr 2001: Damals wurde das Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren umgestellt. Für einbehaltene Gewinne galt bis 2001 ein höherer Körperschaftsteuersatz als für ausgeschüttete. Bei der thesaurierenden Gesellschaft wurde ein Körperschaftsteuersatz von 40 % angewendet, der bei einer Ausschüttung auf 30 % abgesenkt wurde. Diese Steuer wurde beim Ausschüttungsempfänger in vollem Umfang auf dessen Steuerschuld angerechnet.

Bedingt durch den Wechsel zum Halbeinkünfteverfahren wurde eine Übergangsregelung notwendig. Zum 31.12.2000 wurden daher die mit 40 % Körperschaftsteuer belasteten thesaurierten Gewinne bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2000 im Verhältnis 1 zu 6 in ein Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt.

Beispiel : Eine GmbH erwirtschaftete zwischen 1998 bis 2000 an Gewinnen nach Steuern 2.346.996 DM und thesaurierte diese vollständig. Am 31.12.2000 wurden diese in ein KSt-Guthaben i. H. v. 391.166 DM (1/6 von 2.346.996 DM) = 200.000 € umgerechnet.

Die Auszahlung der Körperschaftsteuerguthaben lag bisher auf Eis
Eine Nutzung dieses Guthabens war in den letzten Jahren aufgrund des sogenannten Körperschaftsteuer-Moratoriums nicht möglich. Seit dem Wirtschaftsjahr 2006 bestand ein Übergangszeitraum von 14 Jahren, in dem das Körperschaftsteuerguthaben nur in Verbindung mit ordentlichen Gewinnausschüttungen und unter starken Einschränkungen realisiert werden konnte.

Im Rahmen einer Gesetzesänderung wurde dann das Auszahlungsverfahren vereinfacht (§ 37 Abs. 4 KStG n. F.). Nach der Neufassung ist die Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben unabhängig von Gewinnausschüttungen möglich, wozu das Körperschaftsteuerguthaben zum 31. Dezember 2006 letztmalig festgestellt wurde.

Körperschaftsteuerguthaben wird in Raten gezahlt
Das somit zum 31.12.2006 letztmalig festgestellte Körperschaftsteuerguthaben wird gleichmäßig über einen 10-Jahres-Zeitraum (von 2008 bis 2017) ausgezahlt. Die Rückzahlung erfolgt jährlich jeweils am 30.09; ein Antrag ist nicht erforderlich. Die erste Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens erfolgt damit am 30.09.2008.

Beispiel: Eine GmbH hatte am 31.12.2006 ein KSt-Guthaben von 200.000 €. Das Finanzamt zahlt davon ab 2008 jährlich 1/10, also jeweils 20.000 €, an die GmbH aus.

Abtretung des Körperschaftsteuerguthabens
Der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungsansprüchen ist jedoch nur bei Sicherungsabtretungen und Bankunternehmen gestattet. Dies soll zu einer Verbesserung der Finanzierungssituation der Körperschaften führen.