BilMoG: Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB für die Steuerbilanz

Hier finden Sie Informationen über die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) für die steuerliche Gewinnermittlung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG).

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts wurden nicht nur Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) sondern auch des Einkommensteuergesetzes (EStG) geändert. Geändert wurde unter anderem § 5 Absatz 1 EStG. Danach ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist, sofern im Rahmen der Ausübung steuerlicher Wahlrechte kein anderer Ansatz gewählt wurde.

Zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB für die steuerliche Gewinnermittlung und die Anwendung des § 5 Absatz 1 EStG i. d. F. des BilMoG nimmt jetzt ein BMF-Schreiben (IV C 6 – S 2133/09/10001, 2010/0188935) wie folgt Stellung:

Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB
Maßgeblich für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns ist der Betriebsvermögensvergleich. Sind Gewerbetreibende buchführungspflichtig, also verpflichtet, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen GoB auszuweisen ist. Stellt der Steuerpflichtige keine gesonderte Steuerbilanz auf, ist Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung die Handelsbilanz unter Beachtung der vorgeschriebenen steuerlichen Anpassungen (§ 60 Absatz 2 Satz 1 EStDV).

Die allgemeinen handelsrechtlichen GoB und handelsrechtlichen Grundsätze zur Aktivierung, Passivierung und Bewertung der einzelnen Bilanzposten wurden durch das BilMoG nicht geändert. An der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses für die steuerliche Gewinnermittlung hat sich insofern nichts geändert.

Der Grundsatz der Maßgeblichkeit wird allerdings durch die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalte teilweise durchbrochen (§ 5 Absatz 1a bis 4b, Absatz 6; §§ 6, 6a und 7 EStG).

GoB: Aktivierungsgebote, Aktivierungsverbote und Aktivierungswahlrechte
Handelsrechtliche Aktivierungsgebote und Aktivierungswahlrechte führen zu Aktivierungsgeboten in der Steuerbilanz, sofern eine Aktivierung in der Steuerbilanz aufgrund einer steuerlichen Regelung nicht ausgeschlossen ist.

Beispiel: Handelsrechtlich können selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens unter bestimmten Voraussetzungen aktiviert werden. Steuerrechtlich ist eine Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach § 5 Absatz 2 EStG ausgeschlossen.

GoB: Passivierungsgebote, Passivierungsverbote und Passivierungswahlrechte
Vorbehaltlich steuerlicher Vorschriften sind handelsrechtliche Passivierungsgebote auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich. So sind z. B. für Pensionsverpflichtungen nach den GoB Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.

Passivierungsverbote und Passivierungswahlrechte in der Handelsbilanz führen zu Passivierungsverboten in der Steuerbilanz.

GoB: Bewertungswahlrechte und Bewertungsvorbehalte
Werden Bewertungswahlrechte in der Handelsbilanz ausgeübt, ohne dass eine eigenständige steuerliche Regelung besteht, wirken diese wegen des maßgeblichen Handelsbilanzansatzes auch auf den Wertansatz in der Steuerbilanz.

Beispiel: Fremdkapitalzinsen sind handelsrechtlich Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands, wenn das Fremdkapital zur Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird. Sind Fremdkapitalzinsen handelsrechtlich als Herstellungskosten behandelt worden, so sind sie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auch steuerlich als Herstellungskosten zu beurteilen.

GoB: Pensionsverpflichtungen
In der Handelsbilanz müssen für unmittelbare Pensionszusagen Rückstellungen gebildet werden. Dieses Passivierungsgebot gilt grundsätzlich auch für die steuerliche Gewinnermittlung. Allerdings schränken die bilanzsteuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften des § 6a EStG die Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Passivierungsgebotes ein.

Steuerrechtlich sind Pensionsrückstellungen nur anzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 6a Absatz 1 und 2 EStG für Pensionszusagen erfüllt sind (z. B. Schriftformerfordernis, § 6a Absatz 1 Nummer 3 EStG). Darüber hinaus unterliegt die Passivierung einer Pensionszusage dem Bewertungsvorbehalt des § 6a Absatz 3 und 4 EStG. Daher kann die Bewertung vom handelsrechtlichen Wert abweichen; die Regelungen in R 6a Absatz 20 Satz 2 bis 4 EStR, wonach der handelsrechtliche Ansatz der Pensionsrückstellung die Bewertungsobergrenze ist, sind nicht weiter anzuwenden.

Für Altzusagen gilt weiterhin das handels- und steuerrechtliche Passivierungswahlrecht.

GoB: Steuerliche Wahlrechte
Wahlrechte, die nur steuerrechtlich bestehen, können unabhängig vom handelsrechtlichen Wertansatz ausgeübt werden. Somit wird die Ausübung des steuerlichen Wahlrechtes nicht nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG durch die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB beschränkt.

Beispiel: Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (§ 6b EStG).

GoB: Handelsrechtliche und steuerliche Wahlrechte
Wahlrechte, die sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich bestehen, können in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz unterschiedlich ausgeübt werden (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG).

Beispiel: Handelsrechtlich ist entsprechend den GoB eine lineare Abschreibung, eine Den Vorteil der degressiven Abschreibung mit Excel berechnen, eine Leistungsabschreibung und eine progressive Abschreibung möglich. Steuerrechtlich kann nach § 7 Absatz 2 EStG bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen (lineare Absetzung für Abnutzung) die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen (degressive Absetzung für Abnutzung) in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 2 EStG ist nicht, dass auch in der Handelsbilanz eine degressive Abschreibung vorgenommen wird.