Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung in der Steuerbilanz ab 2008

Ungeachtet des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5b EStG ist in der Steuerbilanz auch weiterhin eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden.

Gemäß § 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 sind die Gewerbesteuer und die da rauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben mehr. Diese Neuregelung betrifft die Gewerbesteuer, die für nach dem 31. Dezember 2007 endende Erhebungszeiträume festgesetzt wird.

Ungeachtet dieses Abzugsverbots des § 4 Abs. 5b EStG ist in der Steuerbilanz aber weiterhin eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden. Hierzu nimmt die OFD Münster (Kurzinformation EStG Nr. 18/2009 vom 10.6.2009, DStR 2009 S. 1312) Stellung.

Bildung der Gewebesteuerrückstellung in der Steuerbilanz
Bei der Bildung der Gewerbesteuerrückstellung ist der volle Steuerbetrag anzusetzen, der sich ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer ergibt. Somit ist bei der Bildung der Gewerbesteuerrückstellung eine Anwendung der sogenannten 5/6-Methode nicht zulässig.

Die Gewinnauswirkungen durch die Bildung der Gewerbesteuerrückstellung sind außerbilanziell zu neutralisieren.

Sofern eine steuerliche Regelung auf das Größenmerkmal des Betriebsvermögens abstellt, ist, sofern der Rechtsnorm nichts Gegenteiliges entnommen werden kann, auf das um die Gewerbesteuerrückstellung geminderte Betriebsvermögen abzustellen. Somit minder die Gewerbesteuerrückstellung insbesondere das maßgebliche Betriebsvermögen im Sinne des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG.