von Michael Konetzny, veröffentlicht in Controlling
Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld wird an Arbeitgeber gezahlt, um Entlassungen bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall zu vermeiden. Ob dies in dem intendierten Umfang gelingt, hängt nicht zuletzt von der Dauer der aktuellen Wirtschaftskrise ab.
Erheblicher Arbeitsausfall
Der Arbeitgeber kann bei einem erheblichen Arbeitsausfall die Einführung von Kurzarbeit beschließen. Von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall ist auszugehen, wenn der
Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld muss ein Drittel der Beschäftigten (ohne Auszubildende) davon betroffen sein.
NEU seit 1. Februar 2009: Bis Ende 2010 gilt ein Arbeitsausfall auch dann als erheblich, wenn von einem Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent weniger als ein Drittel der Belegschaft betroffen ist. Kurzarbeitergeld kann also schon gewährt werden, wenn der Betrieb nicht mehr in der Lage ist, mindestens einen Arbeitnehmer voll zu beschäftigen.
Betriebliche Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld
Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist (§ 171 SGB III). Darüber hinaus sollte eine konkrete Aussicht darauf bestehen, dass in absehbarer Zeit eine Besserung der Lage erfolgt und im Unternehmen nach der Kurzarbeit wieder normal gearbeitet werden kann.
Persönliche Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld
Die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls
Die betroffenen Arbeitnehmer müssen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und an der Vermittlung in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken (§ 172 (3) SGB III).
Anzeigepflicht zum Bezug von Kurzarbeitergeld
Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen und dabei einen erheblichen Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld glaubhaft machen.
Sozialversicherungsbeträge während der Kurzarbeit
Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit ausfällt, reduzieren sich die Sozialbeiträge auf 80 Prozent. Sie werden allein vom Arbeitgeber getragen.
NEU seit 1. Februar 2009: Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt in den ersten sechs Monaten der Kurzarbeit die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form. Finden während der Kurzarbeit Qualifizierungsmaßnahmen statt, so übernimmt die Agentur für Arbeit die kompletten Sozialversicherungsbeiträge. Die Kosten für die Weiterbildungsmaßnahmen werden unter bestimmten Voraussetzungen anteilig von der Agentur für Arbeit erstattet.
NEU ab 1. Juli 2009: Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt ab dem siebten Monat der Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge vollständig, auch ohne das Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Hierbei ist es unerheblich, in welchem Umfang zuvor kurzgearbeitet wurde.
Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird (§ 177 (1) SGB III). Wird innerhalb der Bezugsfrist des Kurzarbeitergeldes für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat Kurzarbeitergeld nicht geleistet, verlängert sich die Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld entsprechend (§ 177 (2) SGB III).
Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld geleistet worden ist, drei Monate vergangen und liegen die Anspruchsvoraussetzungen erneut vor, beginnt eine neue Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld (§ 177 (3) SGB III).
Die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt seit dem 21. April 2010 18 Monate. Für Anträge im Jahr 2011 gilt eine Laufzeit von 6 Monaten, die allerdings durch eine Regierungsverordnung noch verlängert werden kann.
NEU ab 1. Juli 2009 : Bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von mehr als zwei Monaten innerhalb der Bezugsfrist von Kurzarbeitergeld muss die Kurzarbeit nicht mehr erneut beantragt werden.
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